2.1 Vertragspartner und Geltungsbereich (Abs. 1)
Rz. 2
Partner der dreiseitigen Verträge auf Krankenkassenseite sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Sie bilden zusammen eine Vertragspartei und sind demzufolge über das Wort "gemeinsam" zu einheitlichem und geschlossenem Handeln auf der jeweiligen Landesebene verpflichtet. Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 207 Satz 2) und sind von den Primärkassen gebildet worden. Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbandes wahr (§ 212 Abs. 3).
Rz. 2a
Die bundesunmittelbaren Ersatzkassen haben auf der jeweiligen Landesebene keine rechtlich selbständig handelnden Landesverbände. Nach § 212 Abs. 5 Satz 6 müssen sich die Ersatzkassen für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene aber auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages nach der Vorschrift ist daher auch für die Ersatzkassen verpflichtend; als Bevollmächtigten können sie deshalb nach § 212 Abs. 5 Satz 7 den Verband der Ersatzkassen benennen. Die insgesamt 6 Ersatzkassen (Barmer, Techniker-Krankenkasse, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk- Handelskrankenkasse und HEK-Hanseatische Krankenkasse) haben sich auf Bundesebene zum Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) zusammengeschlossen und sich darauf geeinigt, dass die Landesvertretungen des vdek die Interessen der Ersatzkassen auf der jeweiligen Landesebene wahrnehmen. Es gibt für jedes Bundesland eine Landesvertretung, ausgenommen die Länder Berlin und Brandenburg, in denen es eine gemeinsame Landesvertretung des vdek gibt. Als Bevollmächtigte mit Abschlussvollmacht i. S. d. § 212 treten daher für die Ersatzkassen in den Bundesländern i. d. R. die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen vdek-Landesvertretung auf, wenn es um die Verhandlung gemeinsamer Landesverträge geht.
Rz. 2b
Die Seite der Vertragsärzte wird durch die Kassenärztliche Vereinigung als Interessenvertreterin der Vertragsärzte (§ 75 Abs. 2) und die Seite der Krankenhäuser durch die jeweilige Landeskrankenhausgesellschaft (§ 108a) repräsentiert. Die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Einfügung "oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land" ist als überholt anzusehen, da es in jedem Bundesland inzwischen eine Landeskrankenhausgesellschaft gibt, der die unterschiedlichen Krankenhausträger oder die Verbände der Krankenhäuser im jeweiligen Land (z. B. Verbände der christlichen oder freigemeinnützigen Krankenhäuser) i. d. R. als Mitglieder angehören. Zwar ist die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft freiwillig, aber dennoch schließt die Landeskrankenhausgesellschaft mit verbindlicher Wirkung für alle nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser eines Bundeslandes eigenverantwortlich Verträge über die Krankenhausbehandlung (§ 112), die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§113) oder die dreiseitigen Verträge nach § 115.
Rz. 2c
Dreiseitige Landesverträge mit normativer Wirkung für Dritte werden grundsätzlich für das Bundesland geschlossen, sodass die Verträge von Bundesland zu Bundesland grundsätzlich verschieden gestaltet sein können. Inhaltlich müssen sie aber mindestens den gesetzlichen Vorgaben bzw. den dazu ergangenen Rahmenempfehlungen der Bundesebene entsprechen. Vertragsabschlüsse für die 6 Regelungspunkte des Abs. 2 sind nach dem Wort "schließen" in Abs. 1 Satz 1 verpflichtend, stehen mithin nicht zur Disposition der Vertragspartner, die aber wegen der Formulierung "insbesondere" in Abs. 2 weitergehende Regelungen treffen können.
Im Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo als Besonderheit im Landesteil Nordrhein und im Landesteil Westfalen-Lippe mehrere Landesverbände einer Kassenart, eine Landesvertretung der Ersatzkassen und jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung, aber nur eine Krankenhausgesellschaft existieren, die jeweils unabhängig voneinander agieren, sind die dreiseitigen Verträge für beide Landesteile gemeinsam abgeschlossen worden.
2.2 Vertragsinhalte (Abs. 2)
Rz. 3
Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu den einzelnen Handlungsfeldern geschlossen werden, nicht aber ein umfassender dreiseitiger Vertrag, der alle Handlungsfelder abdeckt. Dies erleichtert die Modifizierung eines separat kündbaren Vertrags, falls sich in einem Handlungsfeld notwendige Anpassungen ergeben. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass die in Abs. 2 vorgegebenen Handlungsfelder inhaltlich zu unterschiedlich sind, als dass sie in einem einheitlichen dreiseitigen Vertrag geregelt werden könnten. Das Wort "Verträge" im Abs. 1 bestätigt im Übrigen die geübte Praxis, sodass zu jedem Handlungsfeld des...