2.1 Begriff Hochschulambulanzen
Rz. 3
Der Begriff Hochschulambulanzen bezieht sich auf alle mit Forschung und Lehre befassten sowie auf spezialfachärztliche Versorgung des definierten Patientenklientels ausgerichteten Institute, Ambulanzen und Abteilungen der Hochschulkliniken und der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten.
Ihre auf Untersuchung und/oder Behandlung bezogene Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist aus Gründen der Sicherstellung einer ausreichenden ambulanten Versorgung der Versicherten bzw. der Heilfürsorgeberechtigten eigentlich nicht erforderlich, da die Regelversorgung, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung durch die nach § 95 teilnehmenden Leistungserbringer, für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und die Heilfürsorgeberechtigten üblicherweise ausreicht. Wenn sie aber dennoch zur ambulanten Behandlung der Versicherten und der Heilfürsorgeberechtigten ermächtigt sind, geht dies in erster Linie auf die Interessen der Länder und der Hochschulen zurück, das Patientengut der gesetzlichen Krankenversicherung und der Heilfürsorgeberechtigten durch Hochschulambulanzen deshalb ambulant ärztlich oder zahnärztlich versorgen zu können, weil dies zur Durchführung von Lehre und Forschung in den Hochschulambulanzen erforderlich ist. Der auf medizinische Forschung und Lehre bezogene Versorgungsauftrag gilt auch für Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten (Abs. 2), wobei diese Begriffe weit auszulegen sind. So gehört eine Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie einer Universität auch dazu, insbesondere wenn die Ausrichtung auf sog. Richtlinien-Verfahren und die erforderliche persönliche Qualifikation der ausführenden Lehrpersonen gegeben sind (BSG, Urteil v. 5.11.2003, B 6 KA 52/02, SGb 2004 S. 35). Unerheblich ist dabei auch, ob die Einrichtungen rechtlich den Hochschulambulanzen entsprechen. oder als Einrichtungen an Hochschulen gestaltet sind. Die psychotherapeutische Hochschulambulanz des Psychologischen Instituts in der Abteilung für Klinische Psychologie und Psychotherapie und dem Institut für Medizinische Psychologie und Verhaltensneurobiologie der Eberhard Karls Universität Tübingen ist z. B. eine solche Hochschulambulanz, die von der KV Baden-Württemberg für Forschung und Lehre ermächtigt ist und gleichzeitig als Ausbildungsambulanz der Tübinger Akademie für Verhaltenstherapie (TAVT) und des Stuttgarter Studienzentrums Verhaltensmedizin und Verhaltenstherapie (SZVT) in Erscheinung tritt.
Von den Hochschulambulanzen sind die staatlich anerkannten Ausbildungstätten nach § 6 PsychThG aufgrund der Neufassung des Abs. 3 der Vorschrift getrennt worden. Die Trennung gilt zwar nicht hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Ermächtigung, welche auch den Ausbildungsstätten einen eigenen Rechtsanspruch auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung garantiert, aber der Versorgungsbereich Forschung und Lehre trifft für die Ambulanzen der Ausbildungsstätten so nicht mehr zu. Selbst wenn die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, was die Regel sein dürfte, keine medizinische Forschung betreiben, sondern sich hauptsächlich auf die Lehre, d. h. die Ausbildung von Psychotherapeuten, konzentrieren, die nach ihrem Ausbildungsabschluss und der Zulassung (§ 95) mit den vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Psychotherapieverfahren an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der Heilfürsorgeberechtigten teilnehmen, werden sie nur bezüglich der gesetzlich vorgegebenen Ermächtigung und der Vergütung nach § 120 Abs. 2 bis 4 den Hochschulambulanzen gleichgestellt. Zwar benötigen die Ausbildungsstätten auch im Rahmen der zu vermittelnden Ausbildung ein bestimmtes Patientengut, welches sie aufgrund der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auch bekommen können, aber mit der medizinischen Forschung und Lehre der Hochschulambulanzen nichts mehr zu tun hat.
2.2 Forschung und Lehre
Rz. 4
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) schützt die freie wissenschaftliche Betätigung. Gegenstand dieser Freiheit sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. Beschluss v.8.4.1981, BVerfGE 57 S. 70) vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Daher ist auch die Lehre als die wissenschaftlich fundierte Überprüfung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse ein Schutzgut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen.
Die Hauptaufgaben d...