Rz. 27

Der mit Wirkung zum 1.1.2019 eingeführte Abs. 2a verpflichtet die Selbstverwaltung der Bundesebene, einheitliche und verbindliche Anforderungen für die elektronische Kommunikation zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und den mit ihnen kooperierenden Ärzten zu bestimmen, damit die elektronische Zusammenarbeit schnittstellen- und sektorenübergreifend erfolgen kann. Die Anforderungen werden von der KBV, der KZBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart, welcher zugleich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnimmt (vgl. dazu § 53 SGB XI). Hierbei ist das Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene herzustellen. "Benehmensherstellung" bedeutet, dass die Vereinigungen anzuhören sind und sich zu den vorgesehenen Regelungen äußern können, die Letztentscheidung aber bei der Selbstverwaltung verbleibt. Aber auch wenn eine direkte Mitwirkung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu den Anforderungen an eine elektronische Kommunikation gesetzlich nicht vorgesehen ist, wird sich die Selbstverwaltung mit evtl. Einwänden oder Vorschlägen der Träger ernsthaft auseinandersetzen müssen, denn schließlich kommt es darauf an, dass für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bei der elektronischen Kommunikation sowohl die Sachargumente der ärztlichen Leistungserbringer als auch die der stationären Pflegeeinrichtungen angemessen berücksichtigt werden.

Nach der Gesetzesbegründung soll der Einsatz von Informationstechnologie die Zusammenarbeit zwischen den Pflegeheimen vereinfachen und gleichzeitig zur Entlastung der ärztlichen Leistungserbringer und des Pflegepersonals beitragen. Ziel ist es, dass sich die Telematikinfrastruktur zur zentralen Kommunikationsinfrastruktur für das Gesundheitswesen entwickelt. Daher soll sie auch für die elektronische Kommunikation zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und den mit diesen kooperierenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringern genutzt werden, sobald sie für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung steht. Bei der Festlegung der einheitlichen Anforderungen für die elektronische Kommunikation ist dies deshalb zu berücksichtigen.

Durch diese Änderung sind aber keine neuen Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeführt worden. Vielmehr ist die Grundlage zur Vereinbarung von einheitlichen datentechnischen Rahmenbedingungen für die nach geltenden Vorschriften im berufs- und datenschutzrechtlichen Rahmen mögliche Kommunikation zwischen den Leistungserbringern geschaffen worden. Nach Abs. 2a Satz 1 sollte diese Grundlage erstmals bis zum 30.6.2019vereinbart werden.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben daraufhin die ab 1.1.2014 geltende Vereinbarung zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum BMV-Ä) um den § 8 erweitert. Die Einigung erfolgte am 2.9.2019 und gilt rückwirkend ab 1.9.2019. Dies war zwar nicht fristgerecht i. S. d. Abs. 2a Satz 1, war aber auch nicht weiter schädlich, solange die vorgesehenen Regelungen zur Telematikinfrastruktur ausstehen.

In der Präambel der vorgenannten Vereinbarung ist dazu ausgeführt, dass die gemeinsame Selbstverwaltung in § 8 dieser Vereinbarung gemäß Abs. 2a der Vorschrift im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern vereinbaren.

§ 8 der Vereinbarung regelt in der Überschrift die Anforderungen an den Datenaustausch. Die Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Eckpunkte, auf die es im Rahmen der elektronischen Kommunikation ankommt. So ist in Abs. 1 bestimmt, dass Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen für den elektronischen Datenaustausch ein sicheres Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur nach § 291a (mit Wirkung zum 20.10.2020 aber § 334 – Anwendungen der Telematikinfrastruktur) nutzen.

Soweit ein Übermittlungsverfahren nach Abs. 1 noch nicht für Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht, sind Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2 berechtigt, eine andere Art der Übermittlung zu nutzen. Diese muss insbesondere eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung nach dem Stand der Technik gewährleisten, um die Vertraulichkeit, Integrität und die Authentizität der Daten sicherzustellen. Sofern an anderer Stelle Standards für die Signierung des zu übertragenden Informationsobjektes festgelegt sind, müssen diese eingehalten werden.

Nach § 8 Abs. 3 der Vereinbarung sind bei der Übertragung standardisierter medizinischer Informationen die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik zur Gewährleistung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität einzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Anforderungen an den Datenaustausch konkretisiert werden, sobald die interoperab...

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