Rz. 7
Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (bzw. die Landesvertretung des vdek) verpflichtet, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die erforderlichen Zulassungsentscheidungen per Verwaltungsakt trifft. Damit ist die mit dem HHVG 2017 eingeführte Kannbestimmung, die Entscheidung über die Erteilung oder Aufhebung der Zulassung oder über den Widerspruch gegen eine Entscheidung auf einen Landesverband oder der Verband der Ersatzkassen zu übertragen, im Prinzip aufgegriffen und durch die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft als einheitliche Zulassungsstelle ersetzt worden (vgl. "bilden" in Abs. 1 Satz 1).
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander beruhen zwar auf § 94 Abs. 1a SGB X, aber die hier gemeinten Arbeitsgemeinschaften als einheitliche Zulassungsstellen für Heilmittelerbringer haben mit Abs. 2 eine spezielle Rechtsgrundlage erhalten.
Bei der Gründung der Arbeitsgemeinschaft, die nach § 2 Abs. 9 bis zum 31.8.2019 auf der jeweiligen Landesebene zu bilden war, handelt die Krankenkassenseite einheitlich und gemeinsam. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt entweder bei einem Landesverband oder bei den Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek), sodass sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Landesvertretung des vdek im jeweiligen Bundesland darüber zu einigen haben, wo die Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen aller Heilmittelerbringer trifft, ihren Sitz hat.
Nach Abs. 2 Satz 4 kann sich die Arbeitsgemeinschaft auch auf mehrere Bundesländer erstrecken, wenn sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Landesvertretungen des vdek dieser Bundesländer darauf einigen. Wegen des Aufsichtsrechts über die länderübergreifende Arbeitsgemeinschaft müssen sich auch die betreffenden Bundesländer abstimmen. Länderübergreifende Arbeitsgemeinschaften sind bisher nicht bekannt geworden.
Bis zur Bildung der Arbeitsgemeinschaften auf den Landesebenen, d. h. bis spätestens 31.8.2019, galt nach Abs. 2 Satz 10 der § 124 Abs. 5 in der bis 10.5.2019 geltenden Fassung. Dies bedeutete, dass in der Übergangszeit zwischen dem 11.5.2019 bis längstens 31.8.2019 die Zulassungen weiterhin von den bisher zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt werden konnten, sofern die entsprechende Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene nicht bereits vor dem 31.8.2019 existierte.
In Nordrhein-Westfalen z. B. haben sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen darauf geeinigt, mit Wirkung zum 1.9.2019 das Zulassungsverfahren einheitlich und kassenartenübergreifend auf die Arge Heilmittelzulassung GbR, c/o Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zu übertragen. Alle Heilmittel-Zulassungsanträge von Praxisinhabern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind von da ab an die "Arge Heilmittelzulassung NRW" zu richten. In Bremen beispielsweise sind, nach Postleitzahlen unterteilt, 2 Arbeitsgemeinschaften für das Zulassungsverfahren eingerichtet. Für die Postleitzahlen 27568-28213 ist die "Arge Heilmittelzulassung Bremen" c/o AOK Bremen/Bremerhaven und für die Postleitzahlen 28215-28779 die "Arge Heilmittelzulassung" Bremen c/o Verband der Ersatzkassen e. V.(vdek) Landesvertretung Niedersachsen zuständig.
In den meisten Bundesländern sind die Arbeitsgemeinschaften beim vdek, bzw. der Landesvertretung des vdek angesiedelt. Damit haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für die Arbeitsgemeinschaften die bisherige Praxis übernommen, die entsprechend § 124 Abs. 5 die Zulassungsentscheidungen meist dem Verband der Ersatzkassen überlassen hatten, der zu diesem Zweck Verwaltungsakte erlassen durfte. Die Erfahrungen, welche sich im Laufe der Jahre hinsichtlich der Zulassungen der Heilmittelerbringer im Ersatzkassenbereich angesammelt haben, kommen mithin den heutigen Arbeitsgemeinschaften zugute. Eine bestimmte Rechtsform ist für die Arbeitsgemeinschaft nicht vorgeschrieben, sodass alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die das Gesellschaftsrecht bietet.
Die einheitliche Zulassungsstelle auf Landesebene spart Bürokratie und hat für die Leistungserbringer den Vorteil, dass sie sich nur noch an eine Stelle zu wenden haben, um die Zulassung mit Wirkung für alle Krankenkassen zu erhalten. Die mehrfache Einreichung von Anträgen und den erforderlichen Antragsunterlagen entfällt.
Nach Kassenarten getrennte Zulassungen sind durch die Bildung der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft ebenfalls ausgeschlossen, sodass die bestehende Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation zwischen den Krankenkassenarten bei den Zulassungen der Heilmittelerbringer keine Rolle spielt. Die in Abs. 2 Satz 1 genannte "Wirkung für alle Krankenkassen" macht im Übrigen deutlich, dass eine einmal erteilte Zulassung für alle Krankenkassen im Bundesgebiet gilt, also die Zulassung nicht v...