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Nach Abs. 6 Satz 1 hatten der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen bis zum 15.11.2019 eine gemeinsame Schiedsstelle zu bilden. Die Bildung dieser gemeinsamen Schiedsstelle ist nach Angabe des GKV-Spitzenverbandes im Dezember 2019 erfolgt.

Nach Abs. 6 Satz 2 besteht die gemeinsame Schiedsstelle aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Um sicherzustellen, dass im Schiedsverfahren nur Vertreter des jeweiligen Heilmittelbereichs in der Schiedsstelle sitzen, variiert die Besetzung auf der Seite der Heilmittelerbringer in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Heilmittelbereich. Wird z. B. der Heilmittelbereich "Podologie" in der Schiedsstelle behandelt, wirken auf der Seite der Heilmittelerbringer nur Vertreter der Podologen mit, aber keine Vertreter der anderen Berufsgruppen der Heilmittelerbringer.

Die unparteiischen Mitglieder sind für alle Heilmittelbereiche zuständig. Dies macht einen denkbaren Austausch z. B. über die Stellvertreterbesetzung unnötig und stellt gleichzeitig sicher, dass die für alle Heilmittelbereiche vorgesehenen Regelungen mit der bestehenden Besetzung der unparteiischen Mitglieder einheitlich festgesetzt werden können.

Im Übrigen orientieren sich das Besetzungsverfahren und die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens an den gesetzlichen Vorgaben, welche für die Schiedsämter in der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung bzw. für das Schiedsstellenverfahren des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung gelten. Besonders deutlich wird dies durch die direkten Verweise auf § 89 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 sowie auf § 129 Abs. 9 und 10, welche nach Abs. 6 Satz 7, 8 und 10 der Vorschrift entsprechend gelten.

Bei den Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens hat der Gesetzgeber die Vorgaben des § 129 Abs. 9 übernommen. Danach gibt sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung kann nach der Gesetzesbegründung auch die Anzahl der Vertreter der Vertragsparteien in der Schiedsstelle geregelt werden. Diese können nach Heilmittelbereich aufgrund der unterschiedlichen Anzahl an beteiligten Verbänden variieren.

Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt, sind an Weisungen nicht gebunden und jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über den unparteiischen Vorsitzenden, die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen (Abs. 6 Satz 6). Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Abs. 6 Satz 3 entsprechend. Bei einer fehlenden Einigung auf die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt nach Abs. 6 Satz 7 dann die Bestellung der unparteiischen Mitglieder durch die für die Schiedsstelle zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem diese den Vertragspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Schiedsstelle ist nach § 129 Abs. 10 das BMG, welches auch die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband führt.

Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Abs. 7 Satz 3 entsprechend. Dies bedeutet, dass ein unparteiisches Mitglied aus wichtigem Grunde nur durch die Aufsichtsbehörde abberufen werden kann. Das BMG als Aufsichtsbehörde muss in diesem Zusammenhang klären, ob ein wichtiger Grund vorliegt und dazu auch den GKV-Spitzenverband und alle maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer hören. Die Anhörung alle Spitzenorganisationen ist notwendig, weil das betreffende unparteiische Mitglied für alle Heilmittelbereiche zuständig ist.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt 4 Jahre, was nach der Gesetzesbegründung die Kontinuität der Schiedsstelle gewährleisten soll (vgl. Abs. 6 Satz 4). Für jedes Mitglied gibt es nach Abs. 6 Satz 5 nunmehr 2 Stellvertreter, sodass auch im Verhinderungsfall eines Mitgliedes durch einen der Stellvertreter das Schiedsstellenverfahren durchgeführt oder weitergeführt werden kann. Die 3-Monats-Frist soll insbesondere nicht dadurch überschritten werden, weil es an der Besetzung der Schiedsstelle mangelt.

Die Kosten der Schiedsstelle sind von den jeweiligen Vertragsparteien, die am Verfahren beteiligt sind, jeweils zur Hälfte zu tragen (Abs. 6 Satz 9). Bezogen auf das vorgenannte beispielhafte Podologen-Schiedsstellenverfahren würde dies bedeuten, dass der GKV-Spitzenverband die eine Hälfte der Kosten des Schiedsverfahrens und die andere Hälfte der Verband der Deutschen Podologen e. V. zu tragen hätten. Kosten des Schiedsverfahrens in dem Sinne sind insbesondere die Entschädigungsleistungen für die unparteiischen Mitglieder und die Sachkosten für die Durc...

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