Rz. 1a

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2007 hatte das bis dahin auch für die Leistungserbringer von Hilfsmitteln geltende förmliche und dem öffentlichen Recht zugeordnete Zulassungsverfahren beendet, welches von seiner Rechtskonstruktion her dem für Leistungserbringer von Heilmitteln (vgl. § 124) nachgebildet war. Bis zum 31.3.2007 war die Einhaltung der Anforderungen an die Eignung des Leistungserbringers von Hilfsmitteln weitgehend im Rahmen der von den Krankenkassen durchgeführten Zulassung erfolgt. Bei der Anlehnung an das Zulassungsverfahren im Heilmittelbereich war aber zu bedenken, dass sich die Versorgung mit Hilfsmitteln grundsätzlich von der Versorgung mit Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet, weil im Hilfsmittelbereich die Leistungserbringer i. d. R. finanzstärker sind, sich nicht selten zu Gesellschaften oder Verbünden vereinigt haben und der Vorgang der Hilfsmittelversorgung sich oft auf die Abgabe oder Lieferung des Hilfsmittels beschränkt. Mit der Aufgabe der formalen Zulassung für die Abgabe von Hilfsmitteln sollte nach der Gesetzesbegründung zudem der Vertrags- und Preiswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt werden.

Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sein und die Anforderungen an die technische und persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit erfüllen. Dazu sind auch die ggf. erforderlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. nach Gewerbe- oder Handwerksrecht) einzuhalten. Diese Bedingungen sind grundsätzlich vor jedem Vertragsabschluss nach § 127 im Rahmen einer individuellen Eignungsprüfung nachzuweisen, falls der Leistungserbringer seine Eignung für die Hilfsmittelversorgung nicht vorab in einem Verfahren nach Abs. 1a (Präqualifizierungsverfahren) nachgewiesen hat.

Der Vertrag nach § 127 ist nunmehr die notwendige formale Voraussetzung für die Lieferung der Hilfsmittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Vergütung und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. (vgl. "nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3" in Abs. 1 Satz 1). Ohne Vertrag dürfen daher Hilfsmittel an Versicherte grundsätzlich nicht abgegeben werden, wenn der Sonderfall des § 33 Abs. 7 unbeachtet bleibt.

Vertragspartner kann nach Abs. 1 Satz 2 nur der Leistungserbringer sein, der die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt und mit der Unterzeichnung alle vertraglichen Regelungen nach § 127 akzeptiert, die seine Hilfsmittelversorgung betreffen.

Die auf unbestimmten Rechtsbegriffen beruhenden Anforderungen an die Leistungserbringer in Abs. 1 Satz 2 konkretisiert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Empfehlungen gemäß Abs. 1 Satz 3, die auch die Fortbildung der Leistungserbringer enthalten sollen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hatte zunächst die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 27.3.2007 für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. § 217f Abs. 1) unverändert übernommen. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen überarbeiteten Empfehlungen vom 18.10.2010 gelten mit Wirkung zum 1.1.2011.

Wegen der grundsätzlichen Verfahrensänderung, die die Beziehungen zu den Leistungserbringern von Hilfsmitteln auf eine andere Rechtsbasis gestellt hat, mussten sich die zur Versorgung mit Hilfsmitteln neu hinzukommenden Leistungserbringer ab 1.4.2007 um vertragliche Beziehungen mit den Krankenkassen gemäß der neuen Rechtslage bemühen.

Mit Abs. 1a ist mit Wirkung zum 1.1.2009 das Verfahren, wie die vorgegebenen Anforderungen an eine funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nachgewiesen werden, entbürokratisiert worden. Das Nähere zur Qualifizierung der Leistungserbringer im Vorfeld der Hilfsmittellieferung zulasten der GKV vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen.Wichtige Elemente der zu treffenden Vereinbarung sind in Abs. 1a vorgegeben.

Abs. 2 ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben worden, da die Übergangsregelungen für Leistungserbringer, die am 31.3.2007 über eine Zulassung nach damaligem Recht verfügten, hinfällig geworden sind. Aufgrund der Aufhebung berechtigt die frühere Zulassung den Leistungserbringer nicht mehr zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Die Krankenkassen müssen jetzt sicherstellen, dass jeder Leistungserbringer im Rahmen der vertraglich geregelten Hilfsmittelversorgung die gesetzlichen Anforderungen an seine Eignung nachweist.

Die Leistungserbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen auß...

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