Rz. 8
Nach Abs. 6 Satz 1 sind die Krankenkassen verpflichtet (vgl. "haben zu informieren"), ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Die Information über die wesentlichen Vertragsinhalte kann dabei analog Abs. 6 Satz 4 in allgemeiner Form z. B. über das Internet bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, bevor ein Versicherter sich mit seiner persönlichen Hilfsmittelversorgung beschäftigt (z. B. vor einer Versorgung mit Hörhilfen). Für die praktische Umsetzung ist es aber auch naheliegend, dass sich die Versicherten vor einer anstehenden Hilfsmittelversorgung zunächst bei ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Leistungserbringer die vertragsärztlich verordnete Hilfsmittelversorgung in ihrer Wohnortnähe in welchem für den Versicherten passenden Zeitraum durchführen können und wie der wesentliche Inhalt der Verträge zu dieser infrage kommenden Hilfsmittelversorgung gestaltet ist, insbesondere welche Leistungen und Zusatzleistungen anfallen und welche Kosten von der Krankenkasse übernommen werden bzw. vom Versicherten zu tragen sind oder ob es alternativ bei der verordneten Hilfsmittelversorgung mehrkostenfreie Hilfsmittel gibt. Die Krankenkassen haben ihre Informationspflicht neutral durchzuführen, d. h., dass sie die Versicherten nicht an von ihnen bevorzugte Leistungserbringer verweisen dürfen.
Hat aber der Versicherte bereits einen Leistungserbringer gewählt oder hat die Krankenkasse auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet, informiert die Krankenkassen den Versicherten auf dessen Nachfrage hin über die anderen berechtigten Vertragspartner oder den wesentlichen Inhalt des bestimmten Versorgungsvertrages (Abs. 6 Satz 2).
Nach Abs. 6 Satz 3 können die Krankenkassen die vorgenannten Informationen auch den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Verfügung stellen. Damit liegen diese Informationen vor, wenn Hilfsmittel vertragsärztlich verordnet werden. Das Wort "können" macht deutlich, dass es sich im Gegensatz zu den vorherigen Ausführungen um ein Informationsrecht der Krankenkassen handelt. Aber auch hierbei haben die Krankenkassen bezüglich der Information das Neutralitätsgebot zu beachten. Dazu zählt z. B. auch, dass sie über neu hinzugekommene Leistungserbringer der Hilfsmittelversorgung informieren. Ob sich die Information aber auf die Ärzte beschränkt, in deren Fachgebiet die zu verordnende Hilfsmittelversorgung fällt, entscheiden die Krankenkassen selbst.
Nach Abs. 6 Satz 4 haben die Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 nicht nur für die eigenen Versicherten, sondern auch für die Versicherten anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Verpflichtung den Krankenkassen auferlegt worden, um den Versicherten Vergleiche zwischen den Verträgen zur Hilfsmittelversorgung verschiedener Krankenkassen zu ermöglichen und um Impulse für einen Qualitätswettbewerb auch im Hilfsmittelbereich zu setzen.