Rz. 11

Nach Abs. 9 waren der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene verpflichtet, gemeinsam bis zum 31.12.2017 Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln abzugeben.

Nach der Gesetzesbegründung dienen diese Rahmenempfehlungen dem Bürokratieabbau. Sie betreffen die Modalitäten der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln und sollen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung insbesondere der administrativen Verfahren einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Formulare, Erklärungen und Bestätigungen und zur Vermeidung unvertretbarer Verzögerungen beitragen. Durchführung bezieht sich aber nur auf formale bzw. administrative Aspekte und nicht auf die Dienstleistungs- und Qualitätsaspekte der Hilfsmittelversorgung.

Zukünftig können in den Empfehlungen (statt in den allein vom GKV-Spitzenverband nach § 302 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 festzulegenden Richtlinien) auch Regelungen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilnahme an einer Abrechnung im Wege der elektronischen Datenübertragung getroffen werden. Dies betrifft z. B. die Frage, ob in bestimmten Fällen neben der EDV-Abrechnung weitere Unterlagen zu übermitteln sind. Ein sinnvoller Leistungs- und Preiswettbewerb soll hierdurch im Übrigen nicht verhindert werden. Damit das damit angestrebte Ziel erreicht wird, müssen die Rahmenempfehlungen für die Versorgungsverträge nach den Abs. 1 und 3 maßgeblich sein.

Diese Rahmenempfehlungen sind erst am 19.11.2019 zustande gekommen, weil zunächst nicht klar war, welche maßgeblichen Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer auf der Bundesebene infrage kommen sollten.

Mit Verfügung der unabhängigen Schiedsperson vom 28.2.2019 sind schließlich folgende Spitzenorganisationen auf Bundesebene i. S. d. Abs. 9 Satz 1 anerkannt worden:

  • Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel für Behinderte e. V., Hamm,
  • Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR, Mainz,
  • Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Dortmund,
  • Bundesverband der Rehabilitationslehrer/-lehrerinnen für Blinde und Sehbehinderte e. V., Kernen-Stetten, Leipzig,
  • Bundesverband der Zweithaar-Spezialisten e. V., Rosenfeld,
  • Bundesverband Medizintechnologie e. V., Berlin,
  • Deutscher Apothekerverband e. V., Berlin,
  • SPECTARIS – Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e. V., Berlin,
  • Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen, Bundesinnungsverband, Düsseldorf,
  • Zentralverband Orthopädieschuhtechnik, Hannover.

Die Verfügung stellte aber keine Festlegung durch die unabhängige Schiedsperson i. S. d. Abs. 9 Satz 2 dar, weil es nicht um den Empfehlungsinhalt ging, sondern um die Bestimmung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer. Offenbar konnten sich die infrage kommenden Spitzenorganisationen nicht einigen, sodass die Rahmenempfehlungen nicht fristgerecht abgegeben werden konnten. Ob mit der Verfügung alle maßgeblichen Spitzenorganisationen erfasst worden sind, wäre angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Hilfsmittel und Leistungserbringer in der Kranken- oder Pflegeversicherung eine andere Frage, die erst zu entscheiden wäre, wenn sich eine Spitzenorganisation meldet, die bisher keine Berücksichtigung gefunden hat.

Kommt eine Einigung über den Inhalt der Rahmenempfehlungen nicht zustande, wird nach Abs. 9 Satz 2 der Empfehlungsinhalt durch eine von den Partnern gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese nach Abs. 9 Satz 3 von der für den GKV-Spitzenverband zuständigen Aufsichtsbehörde, also durch das BMG bestimmt.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte (Abs. 9 Satz 4). Wie sich die Hälfte der Kosten des Schiedsverfahrens dann auf die Spitzenorganisationen verteilt, müssen sie untereinander abstimmen. Dabei kann z. B. eine Rolle spielen, ob die einzelne Spitzenorganisation von dem betreffenden Schiedsverfahren tangiert oder nicht tangiert ist.

Bei der nachfolgenden Fassung der Rahmenempfehlungen fällt auf, dass die Ziele, die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln, bisher noch nicht in einem nennenswerten Umfang erreicht worden sind. In die regionalen Versorgungsverträge, die grundsätzlich die Durchführung und Abrechnung der Hilfsmittelversorgung regeln, ist mit den Rahmenempfehlungen (noch) nicht eingegriffen worden, sodass die angestrebte Vereinfachung und Vereinheitlichung bisher nicht erreicht worden ist. Die Rahmenempfehlungen befinden sich bisher sicherlich noch in der Weiterentwicklung, sodass abzuwarten bleibt, wie sie im Endergebnis aussehen werden. Dies gilt auch für die Hin...

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