Rz. 1
Aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ist die Vorschrift am 1.1.1989 in Kraft getreten. Die Abs. 7 und 10 sind mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG) v. 27.7.2001 ist Abs. 6 Satz 1 geändert worden. Die Abs. 1 und 6 sind mit dem Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v. 15.2.2002 (BGBl. I S. 684) geändert und der Abs. 1a eingefügt worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1, 1a und 6 geändert, Abs. 5a und 5b wurden neu eingefügt. Abs. 1 Satz 3 bis 5 traten mit Wirkung zum 2.4.2004 außer Kraft (Art. 1 Nr. 92 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 und 7 des Gesetzes).
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 in den Abs. 1 und 5, mit Wirkung zum 1.7.2008 in den Abs. 2, 6 und 8 geändert sowie bei Abs. 1 die Sätze 3 und 4 und bei Abs. 5 die Sätze 3 und 4, jeweils ab 1.4.2007, angefügt worden (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 9 GKV-WSG).
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) sind mit Wirkung zum 23.7.2009 in Abs. 5 Satz 3 das Wort "Zytostatika" durch die Wörter "parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimittel in der Onkologie" ersetzt sowie Abs. 5c eingefügt worden.
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert, Satz 2 neu gefasst und die Sätze 5 bis 7 angefügt worden. In Abs. 5 Satz 4 sind die Wörter "Die Krankenkasse kann" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen können" und in Abs. 8 Satz 4 die Wörter "§ 89 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter "§ 89 Abs. 3 Satz 4 und 5" ersetzt worden. Dem Abs. 9 ist Satz 7 angefügt worden.
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ist mit Wirkung zum 2.1.2011 (vgl. Art. 15 Abs. 6 des Gesetzes) in Abs. 1 Satz 6 die Angabe "4" gestrichen worden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGÄndG) v. 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192) ist mit Wirkung zum 26.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) dem Abs. 1 der Satz 8 angefügt worden.
Aufgrund des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) v. 27.3.2014 (BGBl. I S. 261) sind mit Wirkung zum 1.4.2014 Abs. 1 Satz 8 aufgehoben und dem Abs. 1a die Sätze2 und 3 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 4 nach dem Satz 1 der Satz 2 eingefügt sowie in Abs. 5b Satz 3 das Wort "integrierten" durch das Wort "besonderen" ersetzt worden.
Aufgrund des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) ist mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 8 Satz 4 die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 6" ersetzt worden.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) sind mit Wirkung zum 13.5.2017 in Abs. 1 der Satz 4 eingefügt sowie in den redaktionell neuen Sätzen 6 und 8 die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt worden. In Abs. 5 ist der Satz 3 aufgehoben sowie der Satz angefügt worden, dass Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12.5.2017 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.8.2017 unwirksam werden. Außerdem ist Abs. 5c dadurch geändert worden, dass nach Satz 1 die Sätze 2 bis 5 eingefügt sowie im neuen Satz 8 nach den Wörtern "Unternehmer über die" die Wörter "Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die" ergänzt und die Sätze 9 bis 11 angefügt worden sind.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (B...