Rz. 15
Nach § 1 des Rahmenvertrages i. d. F. v. 1.4.2020 gehören neben den in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Pflichtinhalten noch die folgenden Inhalte zum Gegenstand des Rahmenvertrages:
- Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 besteht,
- Ersetzung eines Fertigarzneimittels zur Verarbeitung in parenteralen Zubereitungen durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8a mit Wirkung für die Krankenkasse besteht,
- Wiederabgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln (§ 3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV),
- Maßnahmen bei Verstößen von Apotheken gegen Verpflichtungen nach § 129 Abs. 1, 2 und 5,
- Übermittlung der zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der AM-RL und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten,
- Zustandekommen des Zahlungs- und Lieferanspruchs zwischen Krankenkasse und Apotheke sowie Regelungen zu Retaxationen,
- Apothekenabschlag nach § 130
- Verfahren im Zusammenhang mit der Abrechnung der gesetzlichen Rabatte sowie der für die Abrechnung nach § 300 weiteren erforderlichen Preis- und Produktangaben (§§ 130a, 131, 132e i. V. m. § 20i),
- Übermittlung der Daten über Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 für festbetragsgeregelte Arzneimittel zum Ausgleich der Mehrkosten bei Überschreitung des Festbetrages (§ 31 Abs. 2 Satz 4),
- Verfahren bei der Freistellung besonders günstiger Arzneimittel von der Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 Satz 5),
- Übermittlung der Daten zu Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 und 8a sowie zur kassenindividuellen Halbierung oder Aufhebung der Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 5
- Verfahren für Beitritte zum Rahmenvertrag,
- Regelungen für die Verwendung der elektronischen Verordnung (§ 129 Abs. 4a),
- Näheres zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 (§ 129 Abs. 4b).
Der Rahmenvertrag umfasst insgesamt 32 Paragrafen und hat 8 Anlagen. Die Anlagen sind wie folgt gegliedert:
- Anlage 1 – Austauschbare biotechnologische hergestellte Arzneimittel,
- Anlage 2 – Meldung von Daten zu Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8
- Anlage 3 – Meldung von Daten zu Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8a
- Anlage 4 – Meldung von Daten zur Umsetzung des § 132e i. V. m. § 20i und Anwendung des Impfstoffabschlags nach § 130a Abs. 2
- Anlage 5 – Information über Zuzahlungsfreistellung nach § 29 Abs. 3
- Anlage 6 – Haftungsfreistellungserklärung nach § 28 Abs. 3 Satz 2
- Anlage 7 – Korrekturverfahren,
- Anlage 8 – Ergänzende Bestimmung für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a.
2.4.1 Verwendung der Verschreibungen in elektronischer Form (Abs. 4a)
Rz. 15a
Durch Abs. 4a der Vorschrift sind die Partner des Rahmenvertrages verpflichtet worden, bis zum 31.3.2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Dabei ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein.
Mit Wirkung zum 1.4.2020 ist dazu in § 1 (Gegenstand des Rahmenvertrages) aufgenommen worden, dass dazu auch die Regelungen für die Verwendung der elektronischen Verordnung gehören. In § 2 Abs. 16 des Rahmenvertrages ist ausgeführt, dass die elektronische Verordnung nach § 86 die im Technischen Handbuch der Anlage 2b des BMV-Ä genannten Angaben sowie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verordnenden Person enthält. Elektronische Verordnungen müssen über die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a Abs. 5 bereitgestellt werden.
Durch das PDSG ist der Hinweis auf § 291a durch § 334 Abs. 1 mit Wirkung zum 20.10.2020 ersetzt worden, sodass der Rahmenvertrag demnächst insoweit redaktionell noch anzupassen wäre. Die Formulierung "Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1, sobald diese zur Verfügung stehen" lässt aber darauf schließen, dass im Rahmen der Arzneimittelversorgung die Regelungen für die Verwendung der Verschreibungen in elektronischer Form weiter konkretisiert werden.
2.4.2 Näheres zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 (Abs. 4b)
Rz. 15b
Muss für ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung für den Versicherten zuzahlungsfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 7). Im Rahmenvertrag nach Abs. 2 der Vorschrift haben die Vertragspartner auf Bundesebene nach Abs. 4b für diesen Fall das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels zu regeln.
Nach § 31a Abs. 2 des Rahmenvertrages gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung "Ersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V" ...