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Die Regelungen nach § 4 des Rahmenvertrages gelten gleichermaßen für den Beitritt von Apotheken aus den Staaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar ist (im Folgenden: ausländische Apotheken). Die Verordnung regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf der Basis der 4 Freiheiten des Binnenmarktes (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) und ihr Text hat Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz. Zum EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die EFTA-Länder Island, Norwegen und Liechtenstein. Mit dem beschlossenen Austritt aus der EU wird Großbritannien auch den EWR verlassen. Falls das Land im Binnenmarkt bleiben möchte, kann es zwar erneut der EFTA beitreten und darüber Mitglied des EWR werden; diese Option ist aber wenig wahrscheinlich, weil das Land dann die EU-Rechtsvorschriften und Zahlungen an die EU akzeptieren und sich der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes unterwerfen müsste.
Lieferberechtigt sind nach § 2b des Rahmenvertrags neben deutschen Apotheken auch ausländische Apotheken aus dem EWR-Raum oder der Schweiz, welche gegenüber dem DAV ihren Beitritt zum Rahmenvertrag erklärt haben. Mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag entfaltet dieser für die ausländischen (Versand-)Apotheken Rechtswirkung, sodass sie zwangsläufig den vorgenannten, in Abs. 3 Satz 2 und 3 der Vorschrift aufgeführten Bedingungen, wie Bindung an die AMPreisV und keine Zuwendungen an Versicherte bei der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, unterliegen. Der DAV führt für diese Apotheken ein bundeseinheitliches Verzeichnis (vgl. § 293 Abs. 5), welches nach den Bestimmungen der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrags den Krankenkassen zu übermitteln ist. Damit erhalten die Krankenkassen die für das Abrechnungswesen notwendigen Informationen, welche Apotheken im Rahmen der Arzneimittelversorgung ihrer Versicherten lieferberechtigt sind.
Diese ausländischen Apotheken erklären nach § 5 des Rahmenvertrages ihren Beitritt zum Rahmenvertrag ebenfalls gegenüber dem DAV. Beim Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag ist zusätzlich ein behördlicher Nachweis mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, dass die Apotheke nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, betrieben werden darf. Bei der Versorgung im Wege des Versandhandels gilt § 73 Abs. 1 AMG entsprechend. Vertragsmaßnahmen nach § 11 des Rahmenvertrages gegenüber ausländischen Apotheken ergreift aber nicht der DAV, sondern der GKV-Spitzenverband nach Anhörung.
Ausländische Apotheken sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenvertrages ab dem auf den Erklärungseingang beim DAV folgenden Kalendermonat berechtigt, auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 AMG bezogene, für den Geltungsbereich des AMG zugelassene und in den Preis- und Produktinformationen als preisgebunden ausgewiesene Fertigarzneimittel zulasten der Krankenkassen abzurechnen. Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Abs. 5 Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 AMG sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot). Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Rahmenvertrag sowie den ergänzenden Verträgen nach Abs. 5 der Vorschrift. Auf Verlangen sind den Krankenkassen oder deren Verbänden Nachweise über die Bezugsquellen vorzulegen. Die Regelungen des SGB V, insbesondere zum Apothekenabschlag, zu den gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung sowie die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 gelten entsprechend.
Bei Fertigarzneimitteln, für die keine Abrechnungsberechtigung nach Abs. 2 besteht, sowie für nicht preisgebundene Produkte (z. B. Verbandmittel, Teststreifen, Medizinprodukte) sind auch ausländische Apotheken gegenüber einer Krankenkasse nur dann abrechnungsberechtigt, soweit mit dieser Krankenkasse ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis insbesondere über die Preise, für die die Preisvorschriften nach dem AMG nicht gelten, und die Abrechnungsbestimmungen vorliegt. Das Vertragsverhältnis nach Satz 1 kann sich dabei aus einem Einzelvertrag mit der Krankenkasse oder aus den Rahmenvertrag ergänzenden Verträgen nach § 129 Abs. 5 ergeben. Auf Verlangen hat die ausländische Apotheke das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses gegenüber der Krankenkasse oder deren Verbände nachzuweisen.
Liegt keine rechtswirksame Beitrittserklärung vor, bleibt eine öffentliche deutsche Apotheke bzw. die ausländische Apotheke von der Lieferung nach dem Rahmenvertrag oder nach den ergänzenden Arzneilieferverträgen auf der Landesebene ausgeschlossen.