Rz. 13
Nach dem mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführten Abs. 8a Satz 1 können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Es handelt sich um eine Kannbestimmung, die nicht zwingend umgesetzt werden muss. Wenn aber die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel schließen wollen, geht dies nach Abs. 8a Satz 2 nur einheitlich und gemeinsam. Nach der Gesetzesbegründung kann nämlich nur durch eine kassenartenübergreifende Vereinbarung dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich von Verwürfen Rechnung getragen werden. Verwürfe könnten z. B. entstehen, wenn es aufgrund von Lieferunfähigkeiten einzelner Packungsgrößen zu einem unvermeidlichen Anfall von Verwurf kommt, selbst wenn Produkte anderer Vertragspartner berücksichtigt werden; dieser Verwurf stellt keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes dar und ist daher nach Anlage 3 der Hilfstaxe abrechenbar.
Für kassenartenübergreifende Rabattverträge spricht auch, dass anderenfalls jede der im Wettbewerb stehenden gesetzlichen Krankenkassen versucht sein könnte, beim kassenindividuellen Rabattvertrag die aus ihrer Sicht besten Konditionen zu erreichen. Die unmittelbare ärztliche Anwendung beim Patienten würde nämlich bei unterschiedlichen Rabattverträgen für die Vertragsärztin/den Vertragsarzt, die ambulant behandelnde Krankenhausärztin/den Krankenhausarzt bedeuten, dass sie bei jedem onkologischen Patienten prüfen müssten, welcher Rabattvertrag der Krankenkasse des Patienten für die Behandlung ggf. zum Tragen kommt. Der einheitliche Rabattvertrag für die in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie stellt für den auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichteten Vertragsarzt dagegen sicher, dass für alle betreffenden Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung derselbe Rabattbetrag für die bei den parenteralen Zubereitungen in der Onkologie jeweils verwendeten Fertigarzneimittel gilt.
Die vorgenannte Klarstellung war erforderlich, weil es in der Praxis Bestrebungen einzelner Krankenkassen gab, kassenindividuelle Rabattverträge über die gegenständlichen Fertigarzneimittel abzuschließen. Bei der Streichung der Wörter "einheitlich und gemeinsam" in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Klarstellung der Pflicht zum gemeinsamen und einheitlichen Vertragsschluss auf Landesebene in Satz 2.
Die Rabattverträge werden regionalisiert nach KV-Regionen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen der jeweiligen Region einheitlich und gemeinsam abgeschlossen. Für Apotheken ist der Standort der abrechnenden Apotheke ausschlaggebend für die Gültigkeit des Rabattvertrages der jeweiligen Region und die daraus resultierende Austauschverpflichtung nach § 129 Abs. 1. Die Austauschverpflichtung bedeutet, dass für vertraglich rabattierte Arzneimittel die Apotheke die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen hat. Sofern sich eine öffentliche Apotheke in einer KV-Region mit bestehenden Rabattverträgen befindet und für Versicherte der dort beteiligten Krankenkassen Zytostatika-Zubereitungen abrechnet, sind die dort geltenden Rabattverträge sowohl bei der Herstellung als auch bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken, die auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 129a an stationäre oder ambulante Einheiten (insbesondere Krankenhausambulanzen) des Krankenhauses oder an die dort behandelten Patienten Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung abgeben, sind von den Rabattverträgen und der Austauschpflicht ausdrücklich ausgenommen und unerheblich sind auch der Wohnort des Versicherten und der Sitz des behandelnden Arztes.
Rabattverträge nach Abs. 8a werden in der Praxis auch als Zytostatika-Verträge bezeichnet. Derzeit bestehen nur in einigen KV-Regionen Zytostatika-Verträge, die in Open-House-Verfahren geschlossen wurden, zu denen ein fortlaufender Beitritt möglich ist. Den Verträgen können also mehrere pharmazeutischen Unternehmer beitreten. In Nordrhein z. B. wird unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmern oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach Abs. 8a während der gesamten definierten Laufzeit angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
Sobald mindestens ein pharmazeutischer Unternehmer die Bedingungen der Krankenkassen akzeptiert und den vorgesehen Rabatt bietet, dürfen die Apotheken im Geltungsbereich des V...