Rz. 6
Zum Vertragsinhalt regelt Abs. 2 Nr. 1, dass er sich auf die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher Packungsgrößen und auf die Ausstattung der Packungen beziehen kann. Bei akuten Erkrankungen würde eine zu große Packungsmenge des notwendigen Arzneimittels leicht zur Arzneimittelvergeudung und Unwirtschaftlichkeit führen, bei chronischen Krankheiten kann die Verordnung von großen Packungsmengen wirtschaftlicher sein als die wiederholte Verordnung kleiner Mengen. Dem sollen die Packungsgrößen Rechnung tragen. Insoweit ergänzt bzw. ermöglicht erst Abs. 2 Nr. 1 die Verpflichtung der Apotheken, bei verordneten Arzneimitteln wirtschaftliche, aber therapiegerechte Einzelmengen abzugeben (§ 129 Abs. 1 Nr. 3). Packungsgröße und -ausstattung dienen im Übrigen dazu, für den Vertragsarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder das ambulant behandelnde Krankenhaus die Transparenz zu erhöhen, sodass die vertragsärztlichen Verpflichtung, Arzneimittel wirtschaftlich zu verordnen, auch umgesetzt werden kann. Die Kannbestimmung, therapiegerechte und wirtschaftliche Packungsgrößen und die Ausstattung der Packungen vertraglich zu regeln, haben die Vertragspartner des Rahmenvertrages aber definitiv nicht wahrgenommen.
Das Erfordernis, durch Vertrag die Packungsgrößen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu bestimmen, ist inzwischen obsolet geworden, nachdem durch die Rechtsverordnung des BMG zu § 31 Abs. 4 die Fertigarzneimittel in der Packungsgrößenverordnung nach Packungsgrößen N 1 (kleine Packungsgröße für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen), N 2 (mittlere Packungsgröße für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen) und N 3 (große Packungsgröße für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen) geordnet worden sind. Bei N1 darf die Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 %, bei N2 um nicht mehr als 10 % nach oben oder unten und bei N3 um nicht mehr als 5 % nach unten abweichen. Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen bestimmt das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (jetzt BfArM) im Auftrag des BMG durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die zur obligatorischen Ausstattung einer Packung gehörende Packungsbeilage, die mit "Gebrauchsinformation" überschrieben ist, hat ihre Rechtsgrundlage im Übrigen im Arzneimittelgesetz (§ 11 AMG).
Rz. 6a
Vertragsinhalt können nach Abs. 2 Nr. 2 Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, -verbrauchsdaten und -verordnungsdaten einschließlich des Datenaustauschs sein, insbesondere für die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2) und die Festsetzung von Festbeträgen. Im Rahmen der Verhandlungen über den Rahmenvertrag waren solche Maßnahmen auf freiwilliger Basis nicht zustande gekommen, sodass mit Abs. 4 gesetzlich vorgegeben worden ist, welche Maßnahmen zur Zielerreichung erforderlich sind.