Rz. 4
Partner eines Versorgungsvertrages sind nach Abs. 1 nur die jeweilige Einzelperson, das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige Einrichtung auf der einen Seite und die einzelne Krankenkasse auf der anderen Seite. Dagegen ist im Gesetz für den Bereich der Haushaltshilfe nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass Versorgungsverträge zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geschlossen werden, wie dies z. B. bei der Versorgung mit Heilmitteln der Fall ist.
Als Vertragspartner der Krankenkasse kommen kompetente Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, insbesondere Sozialstationen, in Betracht, welche Haushaltshilfe erbringen können und erbringen wollen. Sozialstationen, Einrichtungen oder Unternehmen erbringen nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis i. d. R. neben der Haushaltshilfe auch weitere Leistungen, wie z. B. die häusliche Krankenpflege (vgl. § 132a). In den Verträgen, sofern sie auf beide Leistungen ausgerichtet sind, wird aber zwischen der Leistung Haushaltshilfe und der Leistung häusliche Krankenpflege differenziert, natürlich auch bezüglich der Leistungsabrechnung und -vergütung.
Der Hinweis in Abs. 2 auf die Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege kann als deutliches Zeichen verstanden werden, insbesondere deren Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Da die freie Wohlfahrtspflege staatliche Unterstützung erfährt, sollten ihre Einrichtungen insbesondere die Gewähr für eine wirtschaftliche und preisgünstige Haushaltshilfe bieten. Andererseits besteht wegen der staatlichen Unterstützung ein allgemeines Interesse des Staates, vorrangig diese Einrichtungen auszulasten. Sozialstationen sind Einrichtungen der privaten oder öffentlichen Träger der Freien Wohlfahrtspflege (wie z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie und Paritätischer Wohlfahrtsverband), die im Bedarfsfall Haushaltshilfe separat oder als Ergänzung zur häuslichen Krankenpflege durch spezielle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durchführen.
Rz. 5
Neben diesen Einrichtungen können aber für die Versorgung mit Haushaltshilfe auch geeignete selbständig tätige Personen oder Unternehmen (z. B. ambulante Pflegedienste) als Vertragspartner auftreten. Dies wird deutlich an der Formulierung "Vielfalt", der die Krankenkassen bei der Auswahl der Leistungserbringer Rechnung tragen müssen. Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist auch dabei die wirtschaftliche und preisgünstige Erbringung der Haushaltshilfe, auf die die Krankenkasse nach Abs. 2 Satz 1 immer zu achten hat. Wirtschaftlich und preisgünstig bedeuten nichts anderes, als dass die Leistungen der Haushaltshilfe im Rahmen des Notwendigen insgesamt ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen sind. Leistungen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Versicherten nicht beanspruchen, darf die Krankenkasse nicht bewilligen und der Leistungserbringer nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen.
Auf Krankenkassenseite ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die einzelne Krankenkasse Vertragspartner. Falls sie für die Haushaltshilfe keine geeigneten Personen anstellt (vgl. Abs. 1 Satz 1), hat sie die Pflicht, die Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten auf Haushaltshilfe durch Verträge sicherzustellen (vgl. "hat zu schließen" in Abs. 1 Satz 2). Die Anstellung geeigneter Personen durch eine Krankenkasse ist in der heutigen Zeit die Ausnahme, Regelfall ist der Vertrag über die Versorgung mit Haushaltshilfe. Die Anstellung von geeignetem Personal könnte allerdings für eine Krankenkasse dann eine akzeptable Lösung sein, wenn sie für die Haushaltshilfe keinen Vertragspartner findet oder wenn z. B. die Leistungserbringer die Vergütungsforderungen für Haushaltshilfe so hoch schrauben würden, dass von einer preisgünstigen Leistungserbringung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 keine Rede mehr sein könnte.