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Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführt worden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 geändert und in Abs. 2 Satz 6 bis 8 angefügt worden (Art. 1 Nr. 97 des Gesetzes).
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt worden (Art. 2 Nr. 19a i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG).
Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Satz 1 die Wörter "gemeinsam und einheitlich" gestrichen, sowie das Wort "sollen" durch "haben" und das Wort "abgeben" durch das Wort "abzugeben" ersetzt worden. In Satz 4 Nr. 5 sind das Wort "und" durch ein Komma und in Nr. 6 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt sowie Nr. 7 und die Sätze 5 und 6 angefügt worden.
Mit dem Gesetz für eine sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1 der Satz 4 Nr. 5 um die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" erweitert und der Satz 5 geändert worden; außerdem sind in Abs. 2 der Satz 6 neu gefasst sowie der Satz 7 erweitert worden.
Aufgrund des Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) sind mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 4 die Nr. 1 aufgehoben und die bisherigen Nr. 2 bis 7 in Nr. 1 bis 6 geändert worden; außerdem sind in Abs. 1 der Satz 5 neu gefasst, in Satz 6 die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe Nummer 6 ersetzt sowie der Satz 7 angefügt worden. Ebenso ist Abs. 2 neu gefasst und sind die Abs. 3 und 4 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind in Abs. 1 die Sätze 1 und 4 Nr. 1 mit Wirkung zum 11.4.2017 geändert worden.
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) sind mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 nach dem Wort "Arbeitsentgelte" die Wörter "sowie erstmals bis zum 30.6.2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch" eingefügt sowie nach Abs. 4 Satz 6 die Sätze 7 und 8 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 3 Satz 5 die Wörter "§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6" durch die Wörter "§ 89 Absatz 6 Satz 3" ersetzt worden.