Rz. 8a

Für den Inhalt der Rahmenempfehlungen bestimmt Abs. 1 Satz 4 insgesamt 6 Vorgaben, die wegen des Wortes "insbesondere" als Mindestinhalt anzusehen sind. Die Vorgaben decken sich teilweise inhaltlich mit der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, welche nach Abs. 1 Satz 1 Grundlage der gemeinsamen Rahmenempfehlungen ist (vgl. "unter Berücksichtigung der Richtlinien").

Zur häuslichen Krankenpflege gehören nach § 37 die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, die entweder zur Krankenhausvermeidungspflege oder zur Sicherungspflege oder als Unterstützungspflege auf ärztliche Verordnung durchgeführt werden. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können dabei im Rahmen der Sicherungspflege, mit der ambulante ärztliche Behandlung ermöglicht und deren Ergebnis gesichert wird, nicht eigenständig verordnet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Behandlungspflege. In den Rahmenempfehlungen sind diese Leistungsarten inhaltlich so zu konkretisieren, dass jeder darunter dasselbe versteht und sich die Leistungen der häuslichen Krankenpflege ausreichend von anderen Leistungen (z. B. Haushaltshilfe oder Pflegesachleistungen nach SGB XI) unterscheiden.

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