Rz. 11a
Für die Versorgung von Versicherten nach § 4 Abs. 2 der Rahmenempfehlungen ist gemäß Abs. 1 ein bestehender Vertrag für das jeweilige Bundesland nach § 132a Abs. 4 und eine Ergänzung mit den nachfolgenden Regelungen Voraussetzung.
Nach § 4 Abs. 2 der Rahmenempfehlungen regelt die Ergänzungsvereinbarung oder vertragliche Regelung nach Abs. 1 (nachfolgend Vereinbarung) die Versorgung von beatmungspflichtigen und nicht beatmungspflichtigen Versicherten, die aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktionen einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen und Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß der HKP-Richtlinie haben.
Dies betrifft die Versorgung von beatmungspflichtigen und nicht beatmungspflichtigen Versicherten, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen mit der Notwendigkeit zur sofortigen medizinischen Intervention zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können. Hierbei handelt es sich um Versicherte, die kontinuierlich der Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen bedürfen und ggf. um Versicherte mit Veränderungen der Vitalfunktion Atmung, wenn sie kontinuierlich bzw. zeitweise beatmet werden.
Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 2 sind zu berücksichtigen, insbesondere durch einschlägige pädiatrische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen entsprechend der nachfolgenden Regelungen (Abs. 3).
Nach Abs. 4 hat der Pflegedienst bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung oder erstmaligen Vereinbarung die Eignungen gemäß den Abs. 6, 7 bzw. 8 (Anforderungen an die verantwortliche Pflegekraft oder die Fachbereichsleitung) zu erfüllen und in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei muss die Zusatzqualifikation in Höhe von 200 Stunden nach Abs. 7 nur dann nachgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 und 5 vorliegen.
Die Versorgung wird nach Abs. 5 grundsätzlich durch sozialversicherungspflichtige Pflegekräfte sichergestellt. Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten sollte nicht mehr als 20 % des Versorgungsumfanges betragen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die Pflegefachkräfte Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter des ambulanten Pflegedienstes sind und sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt auf den ambulanten Pflegedienst bezieht. Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.