Rz. 11d
Gemäß Abs. 18 ist der Pflegedienst an allen Tagen der Woche über 24 Stunden für die von ihm versorgten Versicherten erreichbar. Eine persönliche Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
Auf Verlangen ist der zuständigen Krankenkasse die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die kann z. B. durch die Vorlage von Qualifikationsnachweisen oder Auszügen aus Arbeitsverträgen mit den Regelungen zur Stellenbeschreibung und zum Stellenumfang geschehen (Abs. 19).
Nach Abs. 20 erfolgt die Versorgung des betreffenden Personenkreises nach dem aktuellen medizinisch-pflegerischen Stand des Wissens. Bestandteile der Leistungserbringung sind auch:
- Aufnahmegespräch/Erstgespräch bei Überleitung aus dem Krankenhaus/Rehabilitationseinrichtung, die Vorbereitung der Übernahme des Versicherten im Rahmen des Krankenhaus- oder Reha-Entlassmanagements in die häusliche Versorgung,
- die notwendige Information und Beratung des Versicherten und der Angehörigen,
- Fallbesprechung mit anderen an der Versorgung Beteiligten.
Das Überleit- und Entlassmanagement erfolgt nach Abs. 21 in Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Krankenkasse, Pflegedienst, den an der Versorgung beteiligten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie den anderen hieran Beteiligten (§ 39 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 4).
Nach Abs. 22 orientiert sich der Pflegedienst am Grundsatz der Rückzugspflege. Ziel der Rückzugspflege ist es, Versicherte und deren soziales Umfeld durch strukturierte Maßnahmen, insbesondere durch Anleitung und Schulung, in die Lage zu versetzen, sich an den krankenpflegerischen Maßnahmen zu beteiligen bzw. diese ganz oder teilweise zu übernehmen. Der Pflegedienst beachtet bei der individuellen Planung und Ausgestaltung der strukturierten Maßnahmen insbesondere Art, Umfang und Schwierigkeit der krankenpflegerischen Inhalte und die Wünsche des Versicherten und des sozialen Umfeldes sowie deren Grenzen aktiver und passiver Pflegebereitschaft. Ein Rückzug des Pflegedienstes darf erst dann erfolgen, wenn die oder der Versicherte und/oder das soziale Umfeld die erforderlichen krankenpflegerischen Maßnahmen in gebotener Weise selbständig sicherstellen können und dies auch der Auffassung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes entspricht. Die Anpassung des Versorgungsumfangs erfolgt nach ärztlicher Verordnung. Die Ziele und strukturierten Maßnahmen sollen für alle Beteiligten nachvollziehbar festgehalten werden. Der Pflegedienst dokumentiert alle Maßnahmen zur Rückzugspflege. Er unterrichtet die zuständige Krankenkasse zeitnah über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende von anleitenden Maßnahmen. Mit dem Ende der Rückzugspflege ist das Ergebnis der Rückzugspflege der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und der Krankenkasse zu übermitteln.
Bei Hinweisen auf eine klinische Veränderung einer beatmeten Versicherten oder eines beatmeten Versicherten, insbesondere bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungspotenzial schließen lassen, informiert der Pflegedienst die verantwortlich behandelnde Ärztin oder den verantwortlich behandelnden Arzt oder mit Zustimmung der oder des Versicherten weitere an der Versorgung Beteiligte (Beatmungs-/Weaningzentrum, die oder der in der außerklinischen Beatmung erfahrene Ärztin oder Arzt oder das begleitende Krankenhaus). Dies ist entsprechend durch den Pflegedienst zu dokumentieren (Abs. 23).
Versorgt ein Pflegedienst mindestens 2 Versicherte gemäß Abs. 4 Satz 14 der Vorschrift in einer durch den Pflegedienst oder einem Dritten organisierten Wohneinheit, hat er dies gegenüber der zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Dabei sind der zuständigen Krankenkasse folgende Informationen zu übermitteln:
- Name der/des Versicherten der jeweiligen Krankenkasse, ggf. KV-Nummer des Versicherten,
- Adresse der/des Versicherten, ggf. davon abweichender Wohnort,
- Ggf. Name der Wohneinheit
- Platzzahl der Wohneinheit,
- Pflegedienst (Name, Adresse, Institutionskennzeichen) und
- weitere von der Versorgung in der organisierten Wohneinheit betroffene Krankenkassen (Abs. 24).
Für Pflegedienste, die bereits auf der Grundlage vertraglicher Regelungen beatmungspflichtige Intensivpflegepatientinnen oder -patienten nach diesem Paragrafen versorgen oder versorgt haben, aber nicht die Voraussetzungen nach diesem Paragrafen erfüllen, sind nach Abs. 25 in den Verträgen nach Abs. 4 der Vorschrift, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenempfehlungen geschlossen worden sind, Übergangsregelungen zur Anpassung an die Rahmenempfehlungen zu vereinbaren. Dabei darf ein Übergangszeitraum für die erforderlichen strukturellen Anpassungen des Pflegedienstes von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Paragrafen der Rahmenempfehlungen nicht überschritten werden. Verhandlungen nach Satz 1 sollen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paragrafen aufgenommen werden.