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Auf Seiten der Leistungserbringer kommt als Vertragspartner in erster Linie die KV in Betracht. Sie kann damit ihre Position gegenüber ihren Mitgliedern stärken, weil sie den Vertrag zu einheitlichen Konditionen für die unterschiedlichen ärztlichen Berufsgruppen schließt, die für Schutzimpfungen geeignet sind. Mit "Kassenärztlichen Vereinigungen" in Abs. 1 Satz 1 ist gleichzeitig das maximale Versorgungsgebiet räumlich abgesteckt, auf dessen versicherte Bevölkerung sich die Durchführung der Schutzimpfungen bezieht. Ein Vertragsabschluss mit der KV trägt z. B. auch dem Abs. 1 Satz 2 Rechnung, der insbesondere Vertragsärzte angeht, die Schutzimpfungen zulasten der Krankenkassen durchzuführen. Mit Wirkung zum 1.3.2020 ist klargestellt, dass alle Ärzte zur Erbringung von Impfleistungen berechtigt sind und dass bei Ärzten, die eine Facharztbezeichnung führen, keine Beschränkung hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Erbringung von Schutzimpfleistungen besteht. Die Verträge nach Abs. 1 können somit auch mit Fachärzten und mit Einrichtungen mit fachärztlichem Personal unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit geschlossen werden. Damit ist nach der Gesetzesbegründung die Umsetzung der als "universelles Impfen" bezeichneten Zielsetzung möglich, jeden Arztbesuch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dafür nutzen zu können, den Impfstatus zu überprüfen und fehlende Impfungen möglichst umgehend nachzuholen.
Die ausdrückliche Erwähnung von Betriebsärzten in Abs. 1 Satz 1 konnte aufgrund der vorgenommenen Erweiterung auf alle Ärzte entfallen. Die Versorgung der Versichertengemeinschaft mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte wurde dadurch aber nicht angetastet, was an der Neuformulierung des Satzes 2 deutlich wird.
Beim KV-Vertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. § 53 SGB X, der nach § 56 SGB X schriftlich geschlossen wird. Weil der KV-Vertrag außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung liegt, bindet er die KV-Mitglieder jedoch nicht automatisch. Deshalb wird der einzelne, für Schutzimpfungen infrage kommende Vertragsarzt gegenüber seiner KV die Bereitschaft zur Teilnahme am Vertrag über Schutzimpfungen erklären müssen, weil er nur auf diesem Weg verpflichtet werden kann, die im Vertrag geregelten Schutzimpfungen bei Versicherten der vertragschließenden Krankenkasse zu den Vertragsbedingungen durchzuführen. Die Krankenkasse oder die KV können allerdings einen bereitwilligen Vertragsarzt, der der KV als Mitglied angehört, auch nicht zurückweisen, da der KV-Vertrag alle KV-Mitglieder berechtigt, bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit deren Einverständnis die entsprechenden Schutzimpfungen durchzuführen. Die Versicherten wählen gemäß ihrem Recht auf freie Arztwahl (vgl. § 76) unter den teilnehmenden Vertragsärzten den aus, der bei ihnen die Schutzimpfungen durchführt. Dabei steht es dem Versicherten frei, für jede Schutzimpfung einen anderen Arzt zu wählen.
Nach Abs. 1 Satz 3 sind insbesondere Verträge abzuschließen mit
- den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren Gemeinschaften,
- den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
- den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen.
Die Nr. 1 entspricht dem i. d. R. üblichen Rahmenvertrag mit der zuständigen KV. Als Gemeinschaften i. S. d. Abs. 1 gelten nach Abs. 1 Satz 2 auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Verträge mit solchen Gemeinschaften sind bisher aber nicht bekannt.
In den Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder deren Gemeinschaften nach Nr. 2, sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen. Die vereinfachte Umsetzung soll die Durchführung der Schutzimpfungen durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erleichtern und nicht etwa durch aufwendige Regelungen behindern oder gar verhindern. Abs. 1 Satz 4 enthält Vorgaben, wie z. B. die vereinfachte Umsetzung geregelt werden kann, aber andere Möglichkeiten für ein vereinfachtes Umsetzungsverfahren sollen alternativ möglich bleiben.
In den Verträgen mit den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen (vgl. Nr. 3) sind nach Abs. 1 Satz 5 insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:
- Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst,
- Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20...