2.2.1 Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Rz. 5
Für die einzelnen Krankenkassen ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, den der GKV-Spitzenverband abschließt, rechtlich bindend (vgl. Abs. 1 Satz 1 "mit bindender Wirkung für die Krankenkassen"). Sie haben daher keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag zur Disposition zu stellen oder seine Geltung von ihrem Beitritt zum Vertrag oder ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Der GKV-Spitzenverband trägt aber selbst keine Finanzverantwortung für den Vertrag, sodass er gut beraten ist, sich im Innenverhältnis mit den Krankenkassen bzw. deren Bundesverbänden darüber abzustimmen, ob das ggf. erzielte Verhandlungsergebnis mitgetragen werden kann oder nicht. Eine rechtliche Verpflichtung zur Abstimmung besteht allerdings nicht, sodass die Krankenkassen den ausgehandelten Vertrag ebenso zu akzeptieren haben wie einen durch die gemeinsame Schiedsstelle (vgl. Abs. 4) festgesetzten Vertrag.
Rz. 6
Die Rechtswirkung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe für freiberufliche Hebammen richtet sich gemäß Abs. 2 danach, ob für sie indirekt über einen Landesverband der Hebammen oder direkt eine Mitgliedschaft zu dem auf der Bundesebene vertragschließenden Berufsverband besteht, dessen Satzung die Rechtswirkung abgeschlossener Verträge für die angehörenden Mitglieder vorsieht (vgl. Abs. 2 Satz Nr. 1 der Vorschrift), oder ob die freiberufliche Hebamme, die keinem dieser Berufsverbände angehört, dem Vertrag persönlich beitritt (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift). Der Beitritt, der den Status eines Berufsverbandes auch im Verhältnis zu dem anderen Berufsverband nicht beeinträchtigt, kann kostenfrei gegenüber der Krankenkassenseite erklärt werden, welche auch die dafür zuständige Stelle bestimmt. Zuständige Stelle ist seit 1.1.2009 der GKV-Spitzenverband, der den bis dahin in dieser Angelegenheit federführenden Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. abgelöst hat.
Freiberuflich tätig heißt, dass die Hebamme insbesondere frei über ihre Arbeitskraft und -organisation verfügen kann, Tätigkeitszeit und -ort bestimmt und das unternehmerische Risiko trägt. Auf diese gemeinsame Definition der Freiberuflichkeit haben sich die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrages in § 5 Abs. 3 verständigt.
Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages entfaltet der Vertrag Rechtswirkung für freiberufliche Hebammen, wenn sie nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift einem der vertragschließenden Berufsverbände angehören und die Satzung dieser Berufsverbände vorsieht, dass die von dem Verband abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben.
Rechtswirkung bedeutet gleichzeitig, dass die betreffenden Hebammen über ihre Mitgliedschaft zum Berufsverband oder den Beitritt zum Vertrag den Rechtsstatus eines zugelassenen Leistungserbringers erlangen und als solche zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung die Hebammenhilfe erbringen und vertragsgemäß abrechnen dürfen.
Rz. 6a
Hebammen, die weder einem vertragschließenden Berufsverband angehören noch dem Vertrag beitreten, sind dagegen nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift als Leistungserbringer nicht zugelassen, was zu der Konsequenz führt, dass sie die Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können. Für die Praxis bedeutet dies, dass angesichts der hohen Versichertenzahl in der gesetzlichen Krankenversicherung die weitaus meisten freiberuflichen Hebammen den Rechtsstatus zugelassener Leistungserbringer anstreben. Die Vorschrift berührt jedoch nicht den berufsrechtlichen Status einer freiberuflichen Hebamme, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit keiner speziellen Zulassung durch die Krankenkassen bedarf, sondern hierzu lediglich eine bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Hebammengesetz zu erteilende staatliche Erlaubnis vorweisen muss. Das bedeutet in diesem Fall, dass die Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft von der Hebamme zwar erbracht und privat mit den Versicherten abgerechnet werden kann, aber keine Möglichkeit besteht, die Krankenkasse in die Zahlungspflicht zu nehmen. Eine Kostenerstattung an die Versicherte nach § 13 Abs. 2 würde ebenfalls ausscheiden, da die Krankenkasse angesichts der Vielzahl zugelassener Hebammen der Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers vor der Inanspruchnahme nicht zustimmen würde.
Rz. 7
Im Übrigen regelt der GKV-Spitzenverband das Nähere über die Form und den Nachweis der Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder den Beitritt zum Vertrag. Nach § 8 des Vertrages stellen dafür die vertragsschließenden Berufsverbände der Hebammen dem GKV-Spitzenverband monatlich eine formularmäßig vorgegebene, aktualisierte Liste der Vertragshebammen zur Verfügung, die neben Namen und Anschrift der Hebamme z. B. auch deren Institutionskennzeichen (vgl. § 293) enthält. Näheres hierzu regelt die Anlage 5 zum Vertrag, die mit Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-S...