Rz. 8

Der in Abs. 1 gesetzlich vorgegebene Vertragsrahmen erstreckt sich auf die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen, die Vergütungshöhe und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung im Verhältnis zu den Krankenkassen, einschließlich der elektronischen Datenübermittlung nach § 301a. Hinzugekommen sind ab Inkrafttreten des Ergänzungsvertrages zum 27.6.2008 die Betriebskostenpauschalen für Geburtshäuser/Entbindungsheime/Hebammenpraxen sowie mit Wirkung zum 30.10.2012 die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe insgesamt, egal ob sie in Geburtshäusern/Entbindungsheimen/Hebammenpraxen oder anderswo erbracht wird. Nach Abs. 1a ist den Vertragspartnern zum Inhalt der Qualität der Hebammenhilfe vorgegeben, Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu vereinbaren und geeignete Verfahren zum Nachweis festzulegen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Der Hinweis auf die sprachlich nicht geglückte Formulierung "verwaltungsunaufwändig" bedeutet, dass die Qualitätsnachweise für die Hebammen nicht zu kompliziert und nicht verbunden mit erheblichen zusätzlichen Kosten geführt werden sollen. Nach § 2 Abs. 2 des Hebammenhilfevertrages haben die Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen den gesetzlichen Anforderungen und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft zu entsprechen. Nach § 10 des Vertrages, der durch die Schiedsstelle am 25.9.2015 festgesetzt wurde, hat die Hebamme bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu erfüllen. Näheres zur Qualität der Leistungserbringung (z. B. Aufklärung und Dokumentation) regeln die entsprechenden Anlagen 1.2 – Leistungsbeschreibung und 3 – Qualitätsvereinbarung. Die Hebamme führt auch ein Qualitätsmanagementsystem. Näheres hierzu regelt die Anlage 3a – Qualitätsmanagement der Anlage 3 – Qualitätsvereinbarung. Der Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen insbesondere zur Umsetzung des Qualitätsmanagements wird durch ein besonderes Verfahren sichergestellt. Näheres hierzu regelt der Anhang 3b – Nachweisverfahren der Anlage 3 – Qualitätsvereinbarung.

 

Rz. 8a

Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist ein Kollektivvertrag, der für alle im Bundesgebiet als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hebammen gilt. Auf den Kollektivvertrag findet das GWB deshalb keine Anwendung, weil gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 der GKV-Spitzenverband zum Vertragsabschluss verpflichtet ist und weil beim Nichtzustandekommen des Vertrages eine Schiedsamtsregelung gilt. Eine Vertragsausschreibung i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 1 kommt somit nicht in Betracht. Mit dem bundeseinheitlichen Kollektivvertrag werden im Übrigen alle Hebammen im Bundesgebiet gleich behandelt, sodass die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Behinderungs- bzw. Diskriminierungsverbote für marktbeherrschende Unternehmen (wie hier z. B. die Krankenkassen), auf die § 69 abzielt, bezogen auf die Hebammen keine Rolle spielen.

Nach der Präambel des Hebammenhilfevertrages haben die Hebammen im Übrigen zu gewährleisten, dass die Versicherten der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hebammenhilfe nach den gleichen Grundsätzen, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, des sozialen Status, der Krankenversicherungszugehörigkeit usw. behandelt werden.

 

Rz. 8b

Zum Vertragsinhalt zählen die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe, wie z. B. die persönliche Leistungserbringung der Hebamme ggf. auch in einer Hebammengemeinschaft oder im Anstellungsverhältnis zu einer einzelnen Hebamme, die Haftung und der Abschluss einer ausreichenden, leistungsbezogenen Haftpflichtversicherung. Geregelt ist ferner, dass die Behandlung krankhafter Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen sowie Neugeborenen den Ärzten vorbehalten ist. Darauf hat die Hebamme die Versicherte hinzuweisen und dies ggf. auch zu dokumentieren.

Ziele und Umfang der Hebammenhilfe ergeben sich aus § 2 des Vertrages. Danach ist Ziel die Förderung des regelgerechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft durch Leistungen der Hebammenhilfe nach Anlage 1.2. – Leistungsbeschreibung. Die Hebammenhilfe erfolgt in interaktiver und kommunikativer Form zwischen der Hebamme und der Versicherten und basiert auf den Prinzipien der partizipativen Entscheidungsfindung. Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen. Die Hebammenhilfe nach dem Vertrag ist von gleichartigen Leistungen in der Zuständigkeit anderer Kostenträger in der Dokumentation und Abrechnung abzugrenzen. Eine Doppelabrechnung der Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 3 regelt den Gegenstand des Vertrages einschließlich seiner Anlagen. Durch das W...

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