Rz. 11
Kommt eine Einigung über den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe oder den Ergänzungsvertrag auf dem Verhandlungswege ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertrag durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Die gilt nach Abs. 3 auch, wenn die den Vertragspartnern vorgegebenen Fristen für Vertragsergänzungen durch Vereinbarung von Qualitätsanforderungen und von Zuschlägen zur Entlastung von Hebammen im Hinblick auf die Haftpflichtversicherungsprämien nicht eingehalten werden. Die Festsetzung des Vertrages hat dieselbe rechtliche Wirkung wie ein Verhandlungsergebnis, was bedeutet, dass auf der Basis der Festsetzung die Hebammenhilfe erbracht und die Leistungen der Hebammenhilfe bzw. ggf. die Betriebskostenpauschalen abgerechnet werden. Die Festsetzung erfolgt grundsätzlich für den nicht konsentierten Teil des Vertrages, es sei denn der konsentierte Teil würde durch die Festsetzung so verändert, dass der geeinigte Teil des Vertrages dadurch gegenstandslos würde. Mit dieser Konfliktlösung hat sich der Gesetzgeber an § 89 orientiert, der für die vertrags-(zahn-) ärztliche Versorgung im Konfliktfall ebenfalls eine Schiedsamtregelung im Sinne einer ganzen oder teilweisen Vertragsfestsetzung vorsieht. Bei der Frage der Geschäftsordnung und der Aufsicht über die Schiedsstelle hat der Gesetzgeber auch eine Anleihe bei der Schiedsstelle im Apothekenbereich (vgl. § 129) genommen.
Rz. 12
Bis zur Vertragsfestsetzung durch die Schiedsstelle gilt der bisherige vorläufig Vertrag weiter, sodass kein vertragsloser Zustand eintritt und die Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe kontinuierlich als Sachleistung gewährleistet bleibt. Das setzt allerdings voraus, dass die Schiedsstelle rechtzeitig angerufen wird, damit möglichst bald über die offenen Punkte des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe oder des Ergänzungsvertrages über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen entschieden wird. Die sich benachteiligt fühlende Vertragspartei wird die Schiedsstelle rasch einschalten wollen und deshalb von sich aus die Schiedsstelle anrufen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle ist der festgesetzte Vertragsinhalt für die Krankenkassen und die Hebammen maßgebend. Mit dem Wort "vorläufig" in Abs. 3 Satz 2 hat die Schiedsstelle mit Wirkung zum 6.7.2014 die Möglichkeit erhalten, den neuen Vertragsinhalt künftig auch rückwirkend, z. B. ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Laufzeit des bisherigen Vertrages, festzusetzen. Eine etwaige Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hätte keine aufschiebende Wirkung.