Rz. 13
Abs. 4 regelt die Bildung der Schiedsstelle, die vom GKV-Spitzenverband und den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Hebammen/Entbindungspfleger maßgeblichen Berufsverbänden sowie dem Netzwerk der Geburtshäuser, also den Vertragspartnern, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung errichtet wird. Vertreter der Krankenkassen und der Hebammen gehören der Schiedsstelle in gleicher Zahl an. Geregelt ist, dass je 3 Vertreter der Hebammen (identisch mit den 3 Verbänden) und 3 Vertreter der Krankenkassen der gemeinsamen Schiedsstelle angehören. Die Gesetzesformulierung lässt offen, ob die Vertreter dem GKV-Spitzenverband oder den Verbänden angehören bzw. bei ihnen angestellt sein müssen, sodass auch zulässig erscheint, dass der GKV-Spitzenverband/die Verbände andere Personen mit der Wahrnehmung der Vertretung in der Schiedsstelle beauftragen können, die nach ihrer Einschätzung in der Materie Hebammenhilfe erfahren sind. Dagegen könnte aber sprechen, dass die Schiedsstelle den gesamten bzw. in Teilbereichen nicht geeinigten Vertrag festsetzt, so dass es für den GKV-Spitzenverband/die Verbände durchaus sinnvoll ist, am Festsetzungsverfahren solche Personen mitwirken zu lassen, die bereits an der Vertragsverhandlung teilgenommen haben und die Streitpunkte sowie das Für und Wider der unterschiedlichen Positionen der Vertragsparteien kennen. Die Festsetzungsentscheidung treffen im Ergebnis ohnehin der unparteiische Vorsitzende und unter Umständen die weiteren unparteiischen Mitglieder.
Rz. 14
Unparteiisch heißt, dass die betreffende Person als objektiv und neutral gilt und ohne Vorliebe oder Abneigung gegen die eine oder andere Seite ist. Das wird dann nicht der Fall sein können, wenn die Person in einem Anstellungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zum GKV-Spitzenverband oder den Berufsverbänden der Hebammen steht. Der unparteiische Vorsitzende sollte aber ebenso wie die weiteren unparteiischen Mitglieder die Akzeptanz beider Seiten gefunden haben, wobei es in der Praxis durchaus vorkommt, dass jede Seite einen der unparteiischen Mitglieder benennt, der dann von der anderen Seite gebilligt wird. Dies konzentriert die Entscheidung dann aber auf den unparteiischen Vorsitzenden, dessen Stimme unter Umständen letztlich den Ausschlag gibt. Neben der Unparteilichkeit sind keine weiteren Voraussetzungen gefordert, was bedeutet, dass die unparteiischen Mitglieder auch keine besonderen Kenntnisse über die Versorgung mit Hebammenhilfe oder Betriebskostenpauschalen bzw. die Anforderungen an die Qualitätssicherung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen besitzen müssen. Die derzeitigen 3 unparteiischen Mitglieder kommen aus den Bereichen Justiz, Ökonomie und Soziologie.
Rz. 15
Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden oder die weiteren unparteiischen Mitglieder zustande, entscheidet aus einer gemeinsam erstellten Liste mehrerer Bewerber das Los, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat. Diese Regelung ist dem Schiedsverfahren – Ärzte nachgebildet (vgl. Hinweis auf § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6) und bedingt auch, dass sich beim Losverfahren die normale Amtsdauer von 4 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Die Verkürzung stellt zumindest auf der Zeitschiene einen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnerseiten sicher.
Rz. 16
Hinsichtlich der Geschäftsordnung und der Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle durch das BMG orientiert sich Abs. 4 an der Schiedsstellenregelung für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129. Die Worte "§ 129 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend" führen zu dem Ergebnis, dass sich die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung gibt, die Mitglieder ihr Amt als Ehrenamt führen und an Weisungen nicht gebunden sind. Jedes Mitglied hat zudem eine Stimme und Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich aber keine Mehrheit, entscheidet letztlich die Stimme des Vorsitzenden. Das BMG kann zudem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen, die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie die Verteilung der Kosten regeln. Das Wort "entsprechend" lässt zu, dass die zu § 129 Abs. 10 getroffene Rechtsverordnung ggf. unverändert übernommen wird.