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Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz – KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) mit Wirkung zum 9.4.2013 (wieder) eingefügt, nachdem die Regelungen der vorherigen Fassung zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. nunmehr § 137) durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG, BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben worden waren.

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