Rz. 5
Ausgehend von § 135a Abs. 2, der allgemein die genannten Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich zur verpflichtenden Umsetzung der vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet, konkretisiert § 137d die Vorgehensweise zur Umsetzung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements für die Erbringer von Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. Allerdings sieht § 137d keine Regelung vor, wonach Vereinbarungen unmittelbar gegenüber den einzelnen Leistungserbringern bzw. Einrichtungen verbindlich sind. Abs. 4 der Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt der sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsrechnung Rechnung. Im Unterschied zu den entsprechenden Vorschriften über die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung bzw. stationäre Krankenhausversorgung (§ 137) werden die Maßnahmen und Anforderungen nicht in Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 festgelegt, sondern auf Bundesebene vereinbart.
Einen Konfliktlösungsmechanismus sieht die Vorschrift nicht vor.
Rz. 6
An Leistungen erbringen die in der Vorschrift genannten Leistungserbringer und Einrichtungen zum einen ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen i. S. v. § 23 Abs. 2 und 4 sowie stationäre medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter i. S. v. § 24 (§ 137d Abs. 3 bzw. Abs. 2) und ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 1 und 2 sowie stationäre Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nach § 41 (einheitlich geregelt in § 137d Abs. 1). Zur Abgrenzung zwischen den Leistungen nach §§ 23, 24 einerseits und §§ 40, 41 andererseits vgl. die Kommentierung zu § 40.
Rz. 7
§ 137d i. d. F. d. GKV-WSG trägt dem sich durch die Änderungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 2a SGB IX ergebenden Anpassungsbedarf für die Vorgaben der Qualitätssicherung im SGB V Rechnung, da zu den Trägern nach § 6 Abs. 1 SGB IX neben der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge auch die gesetzlichen Krankenkassen gehören (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Diese Rehabilitationsträger haben nach § 20 Abs. 1 SGB IX gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement. Dabei werden stationäre Rehabilitationseinrichtungen zudem verpflichtet, sich an dem Zertifizierungsverfahren nach § 20 Abs. 2a SGB IX zu beteiligen. Andernfalls ist bei nicht zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen der Versorgungs-/Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 3 SGB IX zu kündigen. § 20 Abs. 2a SGB IX regelt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX) im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird (vgl. Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX v. 1.9.2009, www.qs-reha.de). Die konkrete Verantwortung für das Qualitätsmanagement liegt dann nach § 20 Abs. 2 SGB IX (ebenso wie in § 135a SGB V) bei den Einrichtungen.