Rz. 8

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen (Satz 1; veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de). Die Attribute "systematisch" und "strukturiert" verdeutlichen, dass der Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses eine wesentliche Bedeutung zukommt (BT-Drs. 16/3100 S. 150).

 

Rz. 9

Zuständig ist ausschließlich der GKV-Spitzenverband. Bevor das Hilfsmittelverzeichnis weiterentwickelt und geändert wird, sind die Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer im Rahmen einer Anhörung berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben (Abs. 8 Satz 3). Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung des Spitzenverbands einzubeziehen.

 

Rz. 10

Das Hilfsmittelverzeichnis führt von der Leistungspflicht erfasste Hilfsmittel auf (Satz 2). Es gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 33 unterschiedliche Produktgruppen. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung der durch die aktuelle Fassung geänderten Vorgängervorschrift wird deutlich, dass der Leistungsanspruch durch das Verzeichnis nicht abschließend geregelt wird (BT-Drs. 16/3100 S. 150; BSG, Urteil v. 15.3.2012, B 3 KR 6/11 R). Ob im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch auf ein Hilfsmittel besteht, richtet sich ausschließlich nach § 33. Darüber entscheidet die Krankenkasse. Sie ist dabei weder an die ärztliche Verordnung noch an die Listung im Hilfsmittelverzeichnis gebunden (BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R).

 

Rz. 11

Es werden nur verordnungsfähige Hilfsmittel aufgelistet. Hilfsmittel, die wegen ihres fraglichen therapeutischen Nutzens oder geringen Preises ausgeschlossen sind (§ 34 Abs. 4), werden nicht aufgeführt (Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 13.12.1989, BGBl. I S. 2237). Ebenfalls nicht verordnungsfähig und damit nicht aufgelistet sind Hilfsmittel, die bei einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode angewendet werden, welche nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt ist (BSG, Urteil v. 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R). Der GKV-Spitzenverband kann ausgeschlossene Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis zu Informationszwecken ausdrücklich als solche kennzeichnen.

 

Rz. 12

Das Hilfsmittelverzeichnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht (Satz 3). Damit wird dem Bedürfnis nach Öffentlichkeit genügt. Der GKV-Spitzenverband hat darüber hinaus ein Webportal eingerichtet (https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de).

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