Rz. 43

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig fortzuschreiben (Satz 1). Die allgemeine Fortschreibungspflicht gilt immer, wenn es aus gegebenem Anlass Fortschreibungsbedarf gibt. Alle Beteiligten haben somit jeweils aktuelle Informationen über Hilfsmittel im Bestand oder über neu zugelassene Hilfsmittel.

 

Rz. 43a

Bis zum 31.12.2018 sind sämtliche Produktgruppen, die seit dem 30.6.2015 nicht mehr grundlegend aktualisiert wurden, einer systematischen Prüfung zu unterziehen und im erforderlichen Umfang fortzuschreiben (Satz 2). Zulässig ist darüber hinaus, Produkte fortzuschreiben, die nach diesem Zeitpunkt aktualisiert wurden. In der Vergangenheit ist das Verzeichnis nicht im erforderlichen Umfang fortgeschrieben worden, wie dies aufgrund des technischen Fortschritts und neuer medizinischer Erkenntnisse notwendig gewesen wäre (BT-Drs. 18/10186 S. 38 f.). Die gesetzte Frist stellt sicher, dass die dringend gebotene vollständige Überarbeitung des Hilfsmittelverzeichnisses auch tatsächlich in einem angemessenen Zeitrahmen durchgeführt wird. Dadurch wird Versicherten eine Teilhabe am medizinisch-technischen Fortschritt ermöglicht, für Hersteller von Hilfsmitteln werden zusätzliche Innovationsanreize geschaffen und die Transparenz des Hilfsmittelangebots wird verbessert.

 

Rz. 43b

Der GKV-Spitzenverband berichtet einmal jährlich jeweils zum 1.3. über begonnene und noch nicht abgeschlossene Fortschreibungen (Satz 3). Die Berichtspflicht besteht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, das den Bericht an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages weiterleitet.

 

Rz. 44

Die Fortschreibungspflicht betrifft die

  • Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik,
  • Aufnahme neuer Hilfsmittel,
  • Weiterentwicklung der Qualitäts- und sonstigen Anforderungen nach Absatz 2 und
  • Streichung von Produkten, deren Aufnahme zurückgenommen oder widerrufen wurde

(Satz 4).

Korrekturen im Hilfsmittelverzeichnis werden nur im Rahmen von § 139 SGB V (lex specialis) und nicht mehr nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X vorgenommen (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 22/11 R; Rz. 40). Das gilt auch für (von Anfang an) rechtswidrige Verwaltungsakte.

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