Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zu errichten, um den dynamischen Prozess der Fortentwicklung der medizinischen und pflegerischen Leistungen zu sichern und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in eine qualitativ gesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten (BT-Drs. 15/1170 S. 105).
Rz. 2
Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 2 mit Wirkung vom 8.11.2006 an redaktionell angepasst. Die Bestellung der Institutsleitung hat danach im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen.
Rz. 3
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung vom 1.4.2007 an ergänzt und konkretisiert:
- Zu den Aufgaben des Instituts gehört neben der Nutzenbewertung eine Kostenbewertung von Arzneimitteln (Abs. 3 Nr. 5).
- Die bisher beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angesiedelte Aufgabe, die Versicherten über Krankheiten mit hohen sozialen und volkswirtschaftlichen Folgen zu informieren, wird auf das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen übertragen (Abs. 3 Nr. 6).
- Das Institut hat nach den international üblichen und akzeptierten Standards der evidenzbasierten Medizin zu arbeiten (Abs. 4).
- Die wesentlichen Betroffenen sind an der Arbeit des Instituts zu beteiligen (Abs. 5).
(BT-Drs. 16/3100 S. 151).
Rz. 3a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fügt zum 23.7.2015 in Abs. 3 eine Nr. 7 an. Die Aufgaben des IQWiG werden um die Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin erweitert.
Rz. 3b
Das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494) hat mit Wirkung zum 18.12.2019 in Abs. 5 den Satz 3 eingefügt. Das Verfahren beim IQWiG zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird beschleunigt.
Rz. 3c
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 3 um die Nr. 3 ergänzt. Die bisherigen Nr. 3 bis 7 werden die Nr. 4 bis 8. Das IQWiG ist berechtigt, Evidenzrecherchen für medizinische Leitlinien durchzuführen.