2.1 Organisation und Verfassung (Abs. 1)
2.1.1 Gründung
Rz. 9
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wird vom G-BA gegründet, der zugleich Träger des Instituts ist (Satz 1). Damit ist das Institut mittelbar an die gemeinsame Selbstverwaltung angebunden, da der G-BA von
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
- der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
- dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gebildet wird.
2.1.2 Rechtsform
Rz. 10
Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgesehen. Damit ist der G-BA grundsätzlich frei, eine Rechtsform des privaten Rechts zu wählen. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform scheidet aus, weil es dafür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Der Gesetzgeber gibt allerdings einer Stiftung des privaten Rechts den Vorzug (Satz 2; BT-Drs. 15/1525 S. 127).
Rz. 11
Der G-BA hat auf dieser Grundlage zum 1.6.2004 die rechtsfähige bürgerlich-rechtliche "Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen" gegründet (Sitz: Berlin), die Trägerin des gleichnamigen Instituts ist (§ 1 Satzung der Stiftung).
Rz. 12
Organe der Stiftung sind
- der G-BA für Beschlüsse zu Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung,
- der Stiftungsrat und
- der Vorstand.
2.1.3 Fachliche Unabhängigkeit
Rz. 13
Das Institut ist fachlich unabhängig und arbeitet frei von Interessen Dritter in alleiniger Verantwortung. Deswegen ist das Institut eine Einrichtung der Stiftung unter verantwortlicher wissenschaftlicher unabhängiger Leitung (§ 4 Abs. 2 Satzung der Stiftung).
Rz. 14
Der G-BA und das IQWiG arbeiten fachlich und personell unabhängig voneinander (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Verfahrensordnung des G-BA).
Rz. 15
Fachliche Unabhängigkeit schließt zudem ein, dass die Beschäftigten vor ihrer Anstellung am Institut alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenlegen (vgl. Rz. 34).
2.2 Institutsleitung (Abs. 2)
Rz. 16
Der Stiftungsrat schlägt dem Vorstand die Institutsleitung vor. Der Vorstand beschließt über den Vorschlag. Die Bestellung der Institutsleitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (Satz 1). Das Einvernehmen wird im Vorstand mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hergestellt (Satz 2).
Rz. 17
Das Bundesministerium hat damit ein Beteiligungsrecht bei der personellen Besetzung der Institutsleitung. Ein fachliches Mitspracherecht besteht nicht.
2.3 Aufgaben (Abs. 3)
Rz. 18
Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen tätig. Eine abschließende Aufzählung der Aufgaben ist mit der Vorschrift nicht verbunden.
Rz. 19
Auftraggeber des Instituts ist der G-BA (§ 139b Abs. 1 Satz 1). Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von Aufgaben unmittelbar beim Institut beantragen (§ 139b Abs. 2 Satz 1). Die Zusammenarbeit von G-BA und IQWiG ist in der Verfahrensordnung des G-BA v. 18.12.2008 (1. Kapitel, 4. Abschnitt) geregelt (www.g-ba.de). Dort sind die Voraussetzungen für die Stellung von Anträgen, ihre Prüfung und Priorisierung durch den G-BA, Zulässigkeit und Inhalt des Auftrags, die Auftragspflichten und die Weitergabe des Auftrags enthalten.
Rz. 20
Der G-BA hat dem IQWiG über den gesetzlichen Rahmen hinaus einen Generalauftrag erteilt. Er ermöglicht es dem Institut, eigenständig Themen auszuwählen und wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Themen müssen nicht mit dem G-BA oder dem Bundesgesundheitsministerium abgestimmt werden.
2.3.1 Bewertung ausgewählter Krankheiten
Rz. 21
Das Institut bewertet den aktuellen medizinischen Wissensstand zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten (Nr. 1). Der aktuelle Wissensstand ist zu ermitteln, aufzubereiten und zu beurteilen.
2.3.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen
Rz. 22
Das Institut erstellt wissenschaftliche Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen (Nr. 2). Dabei werden alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten berücksichtigt. Der Hinweis auf die Berücksichtigung von Besonderheiten verpflichtet das Institut darauf hinzuwirken, dass in der Situation der Zielgruppe bzw. der von den Arbeitsergebnissen Betroffenen liegende besondere Umstände berücksichtigt werden sollen (BT-Drs. 15/1525 S. 127, 128).
Besondere Umstände sind z. B.
- altersspezifische Besonderheiten in der Arzneimitteltherapie,
- geschlechtsspezifische Aspekte,
- Lebensumstände, wie etwa eine unzureichende Betreuung im Alter, und
- berufliche oder familiäre Situationen.
2.3.3 Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes
Rz. 22a
Das IQWiG recherchiert den aktuellen medizinischen Wissensstand als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien (Nr. 3). Die Aufgabe besteht in Unterstützungstätigkeiten für die Leitlinienarbeit, insbesondere der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (BT-Drs. 19/13438 S. 58). Ziel ist es, die Leitlinienarbeit durch die Recherche von wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Neuentwicklung hochwertiger evidenzbasierter Leitlinien, d. ...