Rz. 10

Bei der Erledigung seiner Aufgaben (§ 139a Abs. 3 Nr. 1 bis 6) bedient sich das IQWiG externer Sachverständiger (Satz 1). An diese sind wissenschaftliche Forschungsaufträge zu vergeben. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine Verpflichtung, externe Sachverständige einzubeziehen. Die Vergabe von Forschungsaufträgen gewährleistet, dass die Arbeiten des Instituts höchsten wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden (BT-Drs. 15/1525 S. 128 f.). Hierzu hat das Institut ausgewiesene Experten mit wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen einzubeziehen bzw. zu beauftragen.

 

Rz. 11

Die beauftragten Experten haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen (Satz 2). Damit werden die fachliche Unabhängigkeit dieser Experten sichergestellt und Interessenkonflikte vermieden (BT-Drs. 15/1525 S. 128 f.). Das IQWiG entscheidet, ob eine Befangenheit der Sachverständigen gegeben ist. Die fachliche Unabhängigkeit externer Experten entspricht der fachlichen Unabhängigkeit der Beschäftigten des IQWiG (§ 139a Abs. 6).

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