Rz. 13

Die Durchführung der Verträge nach Abs. 1 der Vorschrift hängt davon ab, dass die Vertragspartner personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen können. Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist Abs. 5 redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden. Danach umfasst der alleinige Begriff des Verarbeitens die bisherigen Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten. Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Abs. 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Abs. 1 darf nach Abs. 5 der Vorschrift nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen. Wird danach die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Dies gilt folglich auch für die Teilnahmeerklärungen der Versicherten an einem Vertrag über die besondere Versorgung. Zur umfassenden Information der Versicherten gehört insbesondere auch die Aufklärung darüber, ob und in welchem Umfang Dritte im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten der Versicherten verarbeiten. Damit wird sichergestellt, dass die Vertragspartner der Krankenkassen die für ihre Steuerungsaufgaben im Rahmen der besonderen Versorgung erforderlichen Daten verarbeiten können.

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