2.7.1 Krankenkasse als Vertragspartner
Rz. 10
Nach Abs. 1 steht den gesetzlichen Krankenkassen das originäre Recht zu, Verträge über die besondere Versorgung zu schließen. Jede Krankenkasse kann für sich entscheiden, ob sie einen solchen Vertrag schließen will oder nicht. Ein gemeinsames oder einheitliches Handeln der Krankenkassen ist nicht vorgesehen, sodass jede Krankenkasse mit einem Selektivvertrag für sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Krankenkassen erreichen kann.
Die Landesverbände der Krankenkassen, welche die sektorale ambulante ärztliche Versorgung (Regelversorgung) über den kollektiven Gesamtvertrag (vgl. § 83) gestalten und mit der jeweiligen KV vereinbaren, haben bei der besonderen Versorgung kein originäres Vertragsgestaltungsrecht. Ein Landesverband oder eine Landesvertretung des vdek kann sich allenfalls zur internen Unterstützung bei der Vertragsgestaltung der besonderen Versorgung einschalten, wenn er oder sie von ihrer Mitgliedskrankenkasse dazu ausdrücklich bevollmächtigt wird. Bei den mitgliederstarken Krankenkassen, die gleichzeitig Landesverbände sind (z. B. AOK), ist die Zuständigkeit für Verträge über die besondere Versorgung ohnehin kein Problem; im Falle eines Vertrages über die besondere Versorgung handeln aber auch sie nicht als Landesverband, sondern als Krankenkasse. Eine Krankenkasse ist auch nicht verpflichtet, mit allen sich anbietenden Leistungserbringern Verträge über die besondere Versorgung abzuschließen. Sie hat im Vorfeld den Versorgungsbedarf ihrer eingeschriebenen bzw. für den geplanten Vertrag potenziell infrage kommenden Versicherten zu berücksichtigen, mithin deren Zahl bzw. deren aktuelle und künftig zu erwartende Morbidität bzw. Versorgungsbedarf einzuschätzen und dabei auch die flächendeckende bzw. wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten in den Blick zu nehmen.
2.7.2 Leistungserbringer als Vertragspartner
Rz. 11
Die für einen Vertrag über die besondere Versorgung infrage kommenden Leistungserbringer sind in Abs. 3 der Vorschrift abschließend aufgeführt. Inhaltlich entspricht Abs. 3 zunächst weitgehend dem bisherigen § 140 b Abs. 1, ist aber mit Wirkung zum 1.1.2021 nochmal erweitert worden.
Zu den potenziellen Vertragspartner zählen nach Nr. 1 alle nach Kapitel 4 SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Der Oberbegriff "Leistungserbringer" umfasst die in der Kommentierung zu § 69 genannten Personen und Einrichtungen, welche an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Ob sie aber als Vertragspartner für die besondere Versorgung in Betracht kommen, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsziel der Verbesserung der Versorgung der Versicherten sowie ihrer individuell zu entscheidenden Bereitschaft, am Selektivvertrag teilzunehmen bzw. einen wichtigen Beitrag zur besonderen Versorgung zu leisten. Zu den wesentlichen Gruppen, die bei entsprechender Eignung für einen Vertrag in Betracht kommen können, zählen insbesondere Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, zugelassene medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit sie aufgrund von Versorgungsverträgen an der Regelversorgung teilnehmen, und öffentliche Apotheken, darunter auch Versandapotheken. Die anderen in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungserbringer (z. B. Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher) werden als Vertragspartner selten oder gar nicht in Betracht kommen, weil sie ihre Leistungen i. d. R. auf vertragsärztliche Verordnung hin traditionell im Rahmen der Regelversorgung erbringen.
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind alternativ die Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer als mögliche Vertragspartner aufgeführt. Dazu gehören zunächst ärztliche oder zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV. Mit dem allgemeinen Begriff "Gemeinschaften" sind aber auch die Leistungserbringer einer Fachdisziplin gemeint, die sich zur Erbringung der Leistungen der besonderen Versorgung zusammengetan haben. So können z. B. einzelne zugelassene Hausärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 oder an der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b mitwirken, eine regionale Gemeinschaft bilden, die mit anderen Leistungserbringern (zugelassene Fachärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhäuser u. a.) auch in der besonderen Versorgung zusammenarbeiten. Sämtliche Rechts- und Gesellschaftsformen stehen den Leistungserbringern für die besondere Versorgung bzw. für ihr Netzwerk zur Verfügung, von Personengesellschaften bis hin zu juristischen Personen des Privatrechts.
Zu den potenziellen Vertragspartnern gehören nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch die nach Nr. 1 berechtigten Leistungserbringer anbieten. Das können z. B. die Träger von ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sein, die nach §§ 111 oder 111c Versorgungsverträge mit den Landesverbänden der ...