0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführte Rechtsvorschrift, die im Rahmen des Elften Abschnitts – Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung – mit "Rahmenvereinbarungen mit den Spitzenorganisationen" überschrieben war, ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden.
Gleichzeitig ist der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V mit der Überschrift "Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt worden. Die einzige Vorschrift des Zwölften Abschnitts ist mit "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" betitelt worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 die Überschriften des Zwölften Abschnitts in "Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist", und der Rechtsvorschrift in "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist", neu gefasst worden. Außerdem sind nach dem Wort "abschließen" ein Komma und der Halbsatz "in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind" angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) sind mit Wirkung zum 29.6.2011 die jeweiligen Überschriften des Zwölften Abschnitts und der Rechtsvorschrift in "Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten" bzw. "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten" erneut geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Dieser Abschnitt gibt den Krankenkassen die Möglichkeit, zur Versorgung ihrer Versicherten die Beziehungen mit europäischen Leistungserbringern in den Geltungsbereichen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie des Assoziierungsabkommens der Europäischen Union mit der Schweiz vertraglich zu regeln. Während in der Überschrift des Zwölften Abschnitts allgemein von "Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten" die Rede ist, konkretisiert die Vorschrift diese Beziehungen durch "Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten".
Rz. 2a
Die Vorschrift war zunächst mit Wirkung zum 1.1.2004 mit "Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der EG und des Abkommens über den EWR" getitelt worden. Sie erstreckte sich somit auf Leistungserbringer in den zur Zeit 25 EG-Staaten und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz, die, obwohl sie EFTA-Mitglied ist, das EWR-Abkommen nicht unterzeichnet bzw. stattdessen ein bilaterales Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen hatte. Das Abkommen mit der Schweiz ist im Titel expressis verbis zwar nicht aufgeführt, aber die Verträge des Abkommens sind mit dem Inhalt des EWR-Vertrages so verknüpft, dass in der Schweiz z. B. auch die Verordnung zur Anwendung der Systeme zur sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung über deren Durchführung gelten (EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Mit den neuen Überschriften zum 1.1.2007 war die Geltung der Vorschrift von der Zugehörigkeit zu EG- bzw. EFTA-Staaten gelöst und auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezogen worden, so dass weiterhin nur Leistungserbringer in den vorgenannten Staaten für Vertragslösungen in Betracht kommen konnten, aber nicht solche außerhalb Europas oder aus europäischen Staaten, die nicht zu den EG-Staaten gehören, obwohl Deutschland mit diesen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (z. B. Bosnien-Herzegowina, Türkei).
Rz. 2b
Die erneuten Änderungen der Überschriften des Zwölften Abschnitts und der Rechtsvorschrift zum 29.6.2011 beruhen darauf, dass die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 seit dem 1.5.2010 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst worden sind. Die bisherigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 gelten allerdings vorläufig weiter für die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz, so dass bei de...