Rz. 9

Abs. 3 regelt das Mitberatungsrecht der auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen in den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b, dem gemeinsamen Landesgremium nach §90a sowie bei bestimmten Entscheidungen in den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97. Das Mitberatungsrecht erstreckt sich, wie auf der Bundebene auch, auf solche Sachverhalte, welche die vertrags-(zahn-)ärztliche Versorgung betreffen. Bei darüber hinausgehenden Sachverhalten dürfen die Vertreter der Organisationen an den meist nicht öffentlichen Sitzungen dieser Gremien dagegen nicht teilnehmen. Die Sachverhalte sind in Abs. 3 in der Weise konkretisiert, dass sie sich zunächst auf die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen sowie der Zahnärzte und Krankenkassen beziehen. Die Landesausschüsse haben die Aufgabe, die Bedarfspläne nach § 99 zu beraten und bei Unter- oder Überversorgung die erforderlichen Feststellungen zu treffen und ggf. Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Es handelt sich mithin um eine typische Aufgabe, welche unmittelbar die vertrags-(zahn-)ärztliche Versorgung betrifft. Die zum jeweiligen Thema sachkundigen Personen dieser Landesorganisationen haben deshalb ein gesetzliches Mitberatungsrecht bei den Sitzungen der Landesausschüsse, welches sie von Fall zu Fall wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen. Dabei steht fest, dass die Bedarfsplanung, insbesondere in überversorgten KV-/KZV-Bereichen, nach den rechnerischen Vorgaben der Bedarfs-Planungs-Richtlinien für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung abläuft, sodass dort meist in einem schriftlichen Verfahren abgestimmt wird und die sonst übliche Sitzung einvernehmlich nicht stattfindet. Wenn dieses zweckmäßige Verfahren beibehalten wird, müssen die sachkundigen Personen zumindest ebenfalls die Entscheidungsunterlagen bekommen und können sich äußern, ob sie das schriftliche Abstimmungsverfahren bestätigen oder auf der Sitzung bestehen wollen, zu der dann durch den unparteiischen Vorsitzenden des jeweiligen Landesausschusses eingeladen werden muss. Das kann z. B. der Fall sein, wenn abweichend von den Bedarfsplanungs-Richtlinien regionale Besonderheiten (vgl. § 99) zu berücksichtigen sind und die sachkundigen Personen dazu ihren Beitrag liefern können. Ein Mitberatungsrecht, wenn es denn aus der Sicht der sachkundigen Person im Einzelfall bzw. von Fall zu Fall ausgeübt werden soll, kann nach dem Wortlaut nur im Rahmen einer Sitzung ausgeübt werden und nicht im schriftlichen Verfahren. "Mitberaten" bedeutet auch hier, dass die sachkundige Person bis zur Beschlussfassung der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses in der Sache an der Beratung über vertrags(zahn)ärztliche Versorgungsangelegenheiten teilnehmen kann. Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist durch Abs. 3 Nr. 1 klargestellt, dass die auf Landesebene maßgeblichen Patientenorganisationen auch ein Mitberatungsrecht in den erweiterten Landesausschüssen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung haben. Die Klarstellung ist Folgeänderung des § 116b Abs. 3, in dem es in Satz 6 HS 2 u.a heißt, dass die Mitberatungsrechte nach § 140f Abs. 3 bei Beschlussfassungen über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Abs. 2, die nach der regionalen Geschäftsordnung in einer kleineren Besetzung der Mitgliederzahl getroffen werden können, unberührt bleiben. Das Mitberatungsrecht erstreckt sich somit in gleicher Weise auf den Landesausschuss nach § 90 und den erweiterten Landesausschuss nach § 116b Abs. 3. Die Patientenorganisationen entsenden sachkundige Personen in beide regionalen Gremien; sie haben auch im erweiterten Landesausschuss aufgrund ihrer Sachkunde das Recht, die auf Landesebene anstehenden Aufgaben mit zu beraten und bei der Beschlussfassung anwesend zu sein.

 

Rz. 10

Die Neufassung des Abs. 3 listet die Versorgungsbereiche auf, bei denen die auf Landesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht haben. Neben den Landesausschüssen nach § 90, dem erweiterten Landesausschuss nach § 116b Abs. 3 und dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a gehören versorgungsrelevante Sachverhalte dazu, die in Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97 behandelt werden. Versorgungsrelevant in diesem Sinne sind

  • die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
  • die Befristung einer Zulassung nach 19 Abs. 4 Ärzte-ZV, wenn der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 % die Zulassung befristen möchte,
  • die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
  • Entscheidungen in den Zulassungsausschüssen über die Durchführung eines Nachbesetz...

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