Rz. 20
Die mit Wirkung zum 11.4.2017 eingeführte Ergänzung durch Abs. 8 regelt die Förderung der Koordinationstätigkeit der anerkannten Patientenorganisationen. Der Koordinationsausschuss stimmt dabei nach seiner Geschäftsordnung die grundsätzlichen Positionen der Patientenvertretung ab und koordiniert deren Arbeit. Zu den nicht übertragbaren Aufgaben des Koordinierungsausschusses zählt insbesondere die Akkreditierung und Benennung der sachkundigen Personen auf Bundes- und Landesebene. So müssen z. B. die ständigen und themenbezogenen Patientenvertreterinnen und -vertreter für die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses benannt werden. Der für die einvernehmliche Benennung der Vertretungspersonen erforderliche Koordinationsaufwand umfasst insbesondere die innerhalb der Dachorganisationen notwendige Suche nach fachlich geeigneten Personen sowie die Klärung möglicher Interessenkonflikte. Neuer Koordinierungsaufwand entsteht, wenn die Akkreditierung oder die Benennung als sachkundige Person erlischt. Dies kann der Fall sein, wenn
- eine sachkundige Personenvertreterin oder ein sachkundiger Personenvertreter verzichtet oder eine andere Vertretung an ihrer bzw. seiner Stelle berufen wird,
- die mit einer Benennung verbundene Frist abgelaufen ist,
- die entsendende Organisation dies beantragt,
- der Koordinationsausschuss nach Durchführung eines formalen Verfahrens die Aufhebung einer Benennung beschließt.
Darüber hinaus entsteht Koordinationsaufwand auch durch die Patientenbeteiligung bei anderen Institutionen, wie z. B. den Instituten nach § 137a Abs. 7 Nr. 9, § 139a Abs. 5 oder nach der Gesetzesbegründung bei der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten, interdisziplinär zusammengesetzten und unabhängigen Gendiagnostik-Kommission nach § 23 des Gendiagnostik-Gesetz v. 31.7.2009 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes v. 4.11.2016 (BGBl. I S. 2460), der neben 13 Sachverständigen aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie, 2 Sachverständigen aus den Bereichen Ethik und Recht auch 3 Vertreterinnen oder Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen angehören.
Da der dargestellte Koordinierungsaufwand durch die bestehenden Ansprüche der Patientenvertretung gemäß Abs. 5 bis 7 nicht ausgeglichen wird, erhalten die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach dieser Verordnung anerkannten Organisationen für den Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag i. H. v. 120,00 EUR für jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person (Abs. 8 Satz 1). Durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist der Betrag auf 120,00 EUR festgesetzt worden, weil der im Gesetzentwurf genannte Betrag von 50,00 EUR für den Koordinierungsaufwand als nicht ausreichend angesehen wurde. Die durch den Ausschuss erfolgte Streichung des Wortes "jährlich", welches im Gesetzentwurf vor dem Zahlbetrag von 50,00 EUR enthalten war, korrigierte ein redaktionelles Versehen. Eine jährliche Zahlung für jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person ist nicht sinnvoll, wenn der durch die Benennung entstandene Koordinationsaufwand nur einmal angefallen ist. Nach Abs. 8 Satz 2 richtet sich der Anspruch auf die 120,00 EUR gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Das bedeutet z. B., dass die in der Gesetzesbegründung genannte Gendiagnostik-Kommission für die Benennung oder Neubenennung der Vertreterinnen und Vertreter der in der Rechtsverordnung nach § 140g genannten oder anerkannten Organisationen zahlungspflichtig ist, sodass beispielsweise die Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses von dieser für die gesetzliche Krankenversicherung eher fremden Aufgabe nicht tangiert sind. Nach Abs. 8 Satz 3 ist der Anspruch durch den Koordinationsausschuss geltend zu machen, also von der Stelle, bei welcher der Koordinationsaufwand nachvollziehbar entstanden ist.