2.1 Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung
Rz. 2
Die Vorschrift stellt die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung durch das BMG dar, in der die Einzelheiten zur Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzierung der nach § 140f zu beteiligenden Patientenorganisationen geregelt werden; außerdem erstreckt sich die Rechtsverordnung auf die Details des Beteiligungsverfahrens. Der Erlass dieser Rechtsverordnung des BMG bedarf der Zustimmung des Bundesrates, so dass auch die Länderkammer Gelegenheit hat, ihre Interessen einzubringen, z. B. auch unter Berücksichtigung der Rechte der Landesorganisationen der bundesweit agierenden Patientengruppierungen. Die Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patienten-Beteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) ist mit Zustimmung des Bundesrates am 24.12.2003 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2753) und mit der Verordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert worden.
2.2 Inhalt der Patientenbeteiligungsverordnung
Rz. 3
Die PatBeteiligungsV beschreibt 7 Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf der Bundesebene. Anerkannte Organisationen sind danach solche, die
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf der Bundesebene zu vertreten,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum i. S. d. Punkt 1 bundesweit tätig gewesen sind,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen;
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten und
- gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Rz. 4
Als anerkannte maßgebliche Organisationen auf Bundesebene gelten nach § 2 PatBeteiligungsV, der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Diese Verbände decken bundesweit ein Spektrum ab, welches die Mitwirkung einer Vielzahl von Betroffenen zulässt und darüber hinaus auch die Belange chronisch kranker und behinderter Frauen berücksichtigt. Der Deutsche Behindertenrat mit den darin vertretenen Mitgliedsorganisationen, zu denen z. B. die großen Behindertenverbände zählen, kann für sich in Anspruch nehmen, die heterogene Szene der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen abzudecken. Die weiter bestimmten Organisationen sind Verbände von Beraterinnen und Beratern der Betroffenen. Damit sollte es möglich sein, im Rahmen der Patientenbeteiligung einen umfassenden Sachverstand einzubringen, der sich nicht allein auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf die sie beratenden Organisationen stützt.
Rz. 5
Diese Organisationen gelten deshalb von vornherein als maßgebliche Organisationen und würden ihre Anerkennung theoretisch nur dann verlieren können, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung oder auch danach berechtigte Zweifel hätte, dass eine der gesetzten Organisationen die genannten sieben Kriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. In einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren hätte dann das BMG per Verwaltungsakt festzustellen, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene (mehr) ist. Der Verwaltungsakt kann daraufhin beklagt werden, so dass letztlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden. Einen Einspruch des Gemeinsamen Bundesausschusses gegen die Anerkennung innerhalb der gesetzten Frist hat es aber nicht gegeben, so dass die weiteren Ausführungen Theorie geblieben sind.
Rz. 6
Ebenfalls durch Verwaltungsakt kann das BMG weitere Organisationen auf deren Antrag hin als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen, wenn sie einerseits den bereits gesetzten Verbänden nicht als Mitglied angehören und andererseits die Erfüllung der sieben Kriterien nachweisen. Die Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Verbänden bedeutet nicht, dass jede maßgebliche Organisation auf Bundesebene für jedes Gremium jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennt. Auch eine anteilmäßige Benennung in dem Sinne, dass jeder genannte Verband die gleiche Anzahl benennen darf, ist nicht gemeint. Vielmehr sollen alle benannten Organisationen gemeinsam und einvernehmlich sachkundige Personen auswählen, die für das jeweilige Gremium und für das jeweilige Thema eine besondere Kompetenz besitzen.
Rz. 7
Die sachkundigen Personen i. S. d. § 140f Abs. 2 (Bundesebene) und Abs. 3 (Landesebene) werden ausschließlic...