2.2.1 Überblick
Rz. 10
Während Abs. 1 die (einzigen) materiellen Voraussetzungen der freiwilligen Vereinigung enthält, regeln die Abs. 2 und 3 das Verfahren für die Vereinigung. In Abweichung von den Vorschriften der RVO wird nicht mehr von aufnehmenden und aufgenommenen Ortskrankenkassen gesprochen, sondern das Entstehen einer neuen Ortskrankenkasse durch Vereinigung (Fusion) mit dem Wegfall der bisherigen Ortskrankenkasse geregelt. Dieses Entstehen einer neuen Ortskrankenkasse beginnt verfahrensrechtlich mit dem Antrag der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen nach Abs. 2 und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Errichtung und das Wirksamwerden der Vereinigung nach Abs. 3, also dem Entstehen der "neuen" Ortskrankenkassen.
Rz. 11
Diese Verfahrensvorschriften gelten durch die Verweisungen in § 150 Abs. 2 Satz 1, § 160 Abs. 1 Satz 3 auch für freiwillige Vereinigungen von Betriebs- und Innungskrankenkassen, seit 1.1.1995 auch für die freiwillige Vereinigung von Ersatzkassen (§ 168a Abs. 1 Satz 3) und seit dem 1.4.2007 auch für kassenartübergreifende Vereinigungen (§ 171a Abs. 1 Satz 3).
2.2.2 Antrag
Rz. 12
Das Vereinigungsverfahren wird durch einen Antrag der beteiligten Krankenkassen auf Genehmigung eingeleitet. Dieser Antrag ist nicht mit dem Antrag auf Genehmigung der Beschlüsse über die beabsichtigte Vereinigung identisch, sondern ist der eigenständige Antrag auf Genehmigung der von den Ortskrankenkassen beschlossenen freiwilligen Vereinigung. Wären die Genehmigungen der Vereinigungsbeschlüsse gemeint, hätte Abs. 2 von "den Anträgen" sprechen müssen. Es entspricht zudem einem durchgängigen Rechtsgrundsatz, dass Verwaltungsverfahren, soweit sie nicht von Amts wegen eingeleitet werden, durch einen Antrag eingeleitet werden. Das ist auch sonst für die freiwillige Neuerrichtung oder Erweiterung einer Krankenkasse vorgesehen. Eine davon abweichende Regelung für die freiwillige Vereinigung von bestehenden Krankenkassen, die gleichfalls das Entstehen einer neuen Krankenkasse zur Folge hat, ist der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237) des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) zu § 144 nicht zu entnehmen.
Rz. 13
Dieser Antrag auf Genehmigung der Vereinigung löst auch das Anhörungsrecht der Verbände (§ 172) aus, so dass die Aufsichtsbehörde diese von dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung unterrichten muss.
Rz. 14
Adressat des Antrages auf Vereinigung ist die Genehmigungsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (so auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1 4. Aufl., § 144 Rz. 7; Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 144 Rz. 5, Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 144 Rz. 22, Stand: Juni 2007; a. A. Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 144 Rz. 29, Stand: November 2008). Bereits in der Ausgangsfassung der Vorschrift ergab sich aus Abs. 1 Satz 2, dass mit Aufsichtsbehörde in der Vorschrift die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde gemeint war. Die Gesetzesänderung in Abs. 1 Satz 2 änderte zwar die Zuständigkeit für die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse, die Gesetzesbegründung lässt jedoch nicht erkennen, dass damit für die Genehmigung der Vereinigung und der Satzung auch die ggf. mehreren Aufsichtsbehörden zuständig werden sollten, die vor der Vereinigung zuständig waren. Die Zuständigkeit der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde entspricht nicht nur dem praktischen Erfordernis, das Vereinigungsverfahren durch eine Behörde durchführen zu lassen, sondern auch den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen über die Errichtung neuer Krankenkassen (§§ 148, 158) sehen für die Genehmigung der Errichtung die Zuständigkeit der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde vor, nicht zuletzt deswegen, weil die Errichtung durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, der auch keines weiteren Vollzuges bedarf.
Die mit dem Antrag vorzulegende Satzung der neuen Krankenkasse kann zudem nur durch die für die neue Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§ 195 i. V. m. § 90 SGB IV). Gemäß Art. 87 Abs. 2 GG werden die sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeit über das Gebiet eines Landes hinausgeht, als bundesunmittelbare Körperschaften geführt, so dass die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes gegeben ist, wenn eine länderübergreifende Vereinigung beschlossen und beantragt wurde (vgl. dazu BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = USK 85177), sofern sich nicht die Aufsichtszuständigkeit aus § 90 Abs. 3 SGB IV ergibt.
Rz. 15
Die beteiligten Krankenkassen, vertreten durch die Verwaltungsräte, haben daher einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung zu stellen (so auch K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 144 Rz. 7, Stand: September 2013; Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 144 Rz. 7; a. A. Koch, in: jurisPK-SGB V, § 144 Rz. 13, Stand: 24.6.2014; Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 144 Rz. 13, Stand: 3.3.2010, die die Antragstellung jeder beteiligten Ortskrankenkasse bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde für erforderlich halten). Die ...