0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 146 ist mit Art. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift knüpft an eine gemäß § 145 erlassene Rechtsverordnung oder einen abgeschlossenen Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen an. Sie enthält die Regelungen, die für die Durchführung der Vereinigung noch notwendig sind, weil die Rechtsverordnung selbst dies nicht regelt. Dabei werden im Wesentlichen die Grundsätze für freiwillige Vereinigungen (§ 144 Abs. 2 bis 4) übernommen (BT-Drs. 11/2237 S. 209). Die Umsetzung der Rechtsverordnung liegt dabei in der Hand der Aufsichtsbehörde.
Rz. 3
Die bis zum oder für den Erlass einer Rechtsverordnung oder eines Staatsvertrages erforderlichen Verfahrensvorschriften sind in § 145 mitgeregelt, insbesondere die Anhörung der beteiligten Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände (vgl. Komm. zu § 145). Der sonst für ein Vereinigungsverfahren erforderliche Antrag (vgl. Komm. zu § 144) ist in diesen Fällen durch den Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung oder den Abschluss eines Staatsvertrages auf Vereinigung vorgezogen. Die für den Vollzug der Rechtsverordnung oder des Staatsvertrages erforderlichen Verfahrensschritte nach § 146 sind daher von Amts wegen von der Aufsichtsbehörde einzuleiten.
Rz. 4
Da sich zwischenzeitlich alle Ortskrankenkasse auf Länderebene oder sogar darüber hinaus freiwillig vereinigt haben und dadurch Vereinigungsverfahren nach § 145 nicht mehr möglich sind, hat die Regelung, die an die Verordnung der Landesregierung anknüpft und das darauf folgende Verfahren regelt, für Ortskrankenkassen keine Bedeutung mehr. Da es keine länderübergreifenden Vereinigungen von Ortskrankenkassen durch Staatsvertrag nach § 145 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 143 Abs. 3 gegeben hatte, hat die Vorschrift auch für Staatsverträge keine Bedeutung mehr. Da allerdings die Regelung entsprechend auch für die Vereinigung von geöffneten Betriebskrankenkassen (§ 150 Abs. 2) und von Innungskrankenkassen (§ 160 Abs. 3) gilt, haben die Verfahrensregelungen weiterhin ihre Bedeutung.
2 Rechtspraxis
2.1 Organisatorische Voraussetzungen
2.1.1 Mitwirkungsrecht der Ortskrankenkassen (Abs. 1)
Rz. 5
Die Rechtsverordnung/Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen selbst führt noch nicht zu einer neuen Ortskrankenkasse, sondern bedarf der Umsetzung. Die von der Vereinigung betroffenen Ortskrankenkassen behalten daher bis zum von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit. Sie haben der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vorzulegen. Inhaltlich entspricht dies den Anforderungen, die an die Anlagen eines Antrages auf Vereinigung gemäß § 144 Abs. 2 zu stellen sind (vgl. Komm. zu § 144); mit Ausnahme der Vorlage eines Konzepts zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen.
Rz. 6
Das Gesetz gibt damit den Verwaltungsräten der zu vereinigenden Ortskrankenkassen die Möglichkeit, trotz der Vereinigung durch Hoheitsakt, grundsätzlich ihre künftigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies entspricht dem Grundsatz des Selbstverwaltungsrechts der Kassen, das hier für die neu entstehende Ortskrankenkasse vorweggenommen ist. Die zu treffenden Regelungen sind zwingend erforderlich, da die neue Ortskrankenkasse nur mit einer Satzung und Organen ihre Tätigkeit aufnehmen kann.
Rz. 7
Die beteiligten Ortskrankenkassen trifft insoweit, zur Vermeidung aufsichtsrechtlicher Anordnungen, auch eine gewisse Verpflichtung zur Vorlage der eigenen Vorschläge, sobald die Vereinigungsentscheidung getroffen ist. Die Nichterfüllung gibt der Aufsichtsbehörde nach Fristsetzung das Recht der Ersatzvornahme (Abs. 4).
2.1.2 Aufsichtsbehörde
Rz. 8
Das Gesetz spricht nur von der Aufsichtsbehörde, an die die Vorschläge zu richten sind und der auch das Recht der Ersatzvornahme zusteht. Gemeint ist die Aufsichtsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 146 Rz. 3; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 146 Rz. 5). Hier gelten die gleichen Grundsätze, die auch für das Entstehen eines grundsätzlich neuen Krankenversicherungsträgers maßgebend sind (vgl. Komm. zu § 144). Bei einer Vereinigung durch Rechtsverordnung des Landes ist dies die Aufsichtsbehörde des Landes, es sei denn, die Vereinigung bezieht Gebiete eines anderen Landes mit ein (vgl. Komm. zu § 145). Erfolgt die Vereinigung durch Staatsvertrag mehrerer Länder, ist das Bundesversicherungsamt zuständig, soweit nicht wegen Beteiligung von weniger als 3 Ländern eine abweichende Aufsicht nach § 90 Abs. 3 SGB IV in Betracht kommt.
2.1.3 Vorschläge der Ortskrankenkassen
Rz. 9
Die vorgelegte Satzung (richtig: Satzungsentwurf), die Vorschläge für die Berufung der Mitglieder der Organe und die Vereinbarung über die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zu Dritten (zum Inhalt und den Anforderungen...