Rz. 17
Zu den Rechtsfolgen der Schließung wird in Satz 3 pauschal auf die entsprechende Anwendung von § 155, mit Ausnahme von dessen Abs. 4 Satz 9, und § 164 Abs. 2 bis 5 verwiesen. Damit ist auf die Folge der Schließung einer AOK, der Verlust der rechtlichen Existenz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit insbesondere auch deren Rechtsfähigkeit, die dann vorzunehmende Abwicklung mit den verfahrensrechtlichen Regelungen bei einer Schließungsverfügung (§ 155 Abs. 1 und 2), dem Übergang von Vermögen (§ 155 Abs. 3) und den haftungsrechtlichen Folgen für andere AOKen oder alle anderen Krankenkassen mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 166 (§ 155 Abs. 4, 5) verwiesen. Die Möglichkeit der Bildung und Gründung eines Haftungsfonds für den Fall der Haftung, der durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ab 1.1.2004 eröffnet worden war, war durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ab dem 1.7.2008 wieder gestrichen worden. An dessen Stelle ist die Möglichkeit finanzieller Hilfen zur Vermeidung der Schließung nach § 265a und § 265b getreten. Der ergänzende Verweis auf § 164 Abs. 2 bis 5 betrifft die vorhandenen Versorgungsansprüche der (bei den AOKen typischerweise vorhandenen) ehemaligen Dienstordnungsangestellten und ihrer Hinterbliebenen, die weiterhin bestehen bleiben und von der Kassenschließung nicht berührt werden, und die grundsätzliche Weiterbeschäftigung des vorhandenen Personals der geschlossenen AOK bei anderen AOKen oder deren Verbänden, insbesondere die Unterbringung der dort noch als Dienstordnungsangestellte beschäftigten Arbeitnehmer bei einer anderen AOK als Dienstordnungsangestellte. § 358 RVO schließt an sich die Begründung neuer DO-Verhältnisse ab 1.1.1993 aus. Die Verpflichtung zum Nachweis auch von Anstellungen als Dienstordnungsangestellte bei einer anderen AOK oder dem Landesverband kann danach wohl nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei der Übernahme von DO-Angestellten einer geschlossen AOK nicht um eine "neue" Dienstordnungsanstellung i. S. d. § 358 RVO handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung der bisherigen DO-Anstellung bei einer anderen Körperschaft (vgl. Komm. zu § 164). Allerdings ergaben und ergeben sich angesichts der inzwischen landesweiten Organisation der AOKen durch die pauschalen Verweisungen Probleme, insbesondere vor dem Hintergrund der für AOKen typischen Dienstordnungsanstellungen. Im Falle der Schließung einer landesweiten AOK besteht kein Landesverband, der noch in der Lage wäre, dienstordnungsmäßige Anstellungen i. S. v. § 164 Abs. 3 Satz 1 bei sich oder bei einer anderen AOK innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs nachzuweisen, weil es diese dann faktisch in diesem Bundesland auch nicht mehr gibt. Gleiches gilt auch für die "übrigen Beschäftigten" nach § 164 Abs. 3 Satz 3.
Rz. 17a
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ist die Verweisung auf den § 155 dahingehend eingeschränkt worden, als § 155 Abs. 4 Satz 9 (i.d.F des GKV-OrgWG), der seinerseits auf § 164 Abs. 2 bis 4 verweist, nicht gilt. Nach der Begründung (BT-Drs. 16/10609 S. 74/75) soll dadurch klargestellt werden, dass die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten und der übrigen Beschäftigten bei Schließung einer Ortskrankenkasse durch diese Neuregelung nicht eingeschränkt werden, sondern in dem bisherigen Umfang bestehen bleiben. Dieses ergibt sich allerdings bereits inhaltlich aus § 164 Abs. 2 bis 4 im Falle der Schließung, so dass es wohl keiner "Klarstellung" bedurft hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Ausnahme von der Maßgabe des § 155 Abs. 4 Satz 9, wonach § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, dass davon abweichend bei Schließung einer AOK allen Beschäftigten eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Bei diesen (unterzubringenden) Beschäftigten/Arbeitnehmern endet daher das Vertragsverhältnis nicht nach § 164 Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Schließung.
Rz. 18
Weder die Vorschrift selbst noch andere Vorschriften über die Schließung oder Auflösung von Krankenkassen treffen jedoch Regelungen hinsichtlich der Mitgliedschaften der Kranken- und damit auch der Pflegeversicherten, obwohl für die Pflichtversicherung zwingend auch ein Leistungsträger für die Mitgliedschaft und die daraus entstehenden Ansprüche erforderlich ist.
Rz. 19
Grundsätzlich musste schon bisher davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Mitglieder der geschlossenen AOK eine neue andere Krankenkasse durch Ausübung von Wahlrechten nach §§ 173ff. als zuständig wählen können und müssen; und zwar auch ungeachtet der Bindungs- oder Kündigungsfristen (§ 186 Abs. 10 i. V. m. § 175 Abs. 4), wenn diese wegen der Schließung der AOK nicht eingehalten werden können. Die Kompetenz un...