0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 95, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 1 Satz 2 die Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt von 450 auf 1.000 heraufgesetzt und in Abs. 2 der abstimmungsberechtigte Personenkreis und das Mehrheitserfordernis für die Zustimmung der Arbeitnehmer geändert.
Mit Art. 1 Nr. 123, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 der Satz 3 (Anhörung der Ortskrankenkassen) gestrichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift entsprach i. d. F. des Art. 1 GRG den inhaltlichen Regelungen der RVO (§§ 225a, 252, 253, 320). Sie enthält mit den inhaltlichen Änderungen die Regelungen über das für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) einzuhaltende Verfahren. Dabei dient das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht nur der Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen des § 147, sondern enthält mit der Anforderung an eine Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (vgl. Rz. 15 ff.) und dem Zustimmungserfordernis der Beschäftigten (vgl. Rz. 22 ff.) 2 weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Errichtung einer BKK.
Rz. 3
Der Aufbau der Vorschrift gibt den Ablauf des Errichtungsverfahrens nur unzureichend wieder. Dieses Verfahren beginnt mit dem Antrag des Arbeitgebers auf Genehmigung der Errichtung (so deutlich § 252 RVO; vgl. auch Komm. zu § 144), dem die Satzung (als Entwurf) beizufügen ist, nach der sich der Umfang des Errichtungsverfahrens richtet (vgl. Rz. 12). Nach Prüfung der betrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen über die beabsichtigte Errichtungsgenehmigung anzuhören (§ 172) und die Abstimmung der Arbeitnehmer nach Abs. 2 durchzuführen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Errichtung erfolgt die Genehmigung der Errichtung und der Satzung (Abs. 3) durch die Aufsichtsbehörde sowie die Festsetzung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung.
2 Rechtspraxis
2.1 Genehmigungserfordernis (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 4
Durch Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Errichtung einer BKK der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Diese Genehmigung beinhaltet 2 Aspekte: Sie ist einerseits ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers, der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, und andererseits auch ein staatlicher Hoheitsakt, durch den die BKK als Träger der Sozialversicherung erst entsteht und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird.
Rz. 5
Die Genehmigung ist aber auch (vorbeugende) Rechtsaufsicht zur Einhaltung der Errichtungsvoraussetzungen, um einer späteren Schließung wegen fehlender Errichtungsvoraussetzungen (§ 153 Nr. 2) vorzubeugen. Die Genehmigung ergeht in Form eines gestaltenden Verwaltungsaktes, der einer weiteren Vollziehung nicht bedarf.
2.2 Anspruch auf Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 6
Aufgrund der in § 147 ausdrücklich genannten Befugnis des Arbeitgebers zur Errichtung einer BKK darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die betrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 147 nicht vorliegen oder die BKK zum Errichtungszeitpunkt nicht (mindestens) 1.000 Mitglieder haben wird (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 7
Die Genehmigung ist ein ausschließlich rechtsgebundener Verwaltungsakt, so dass die Ablehnung nur aus Rechtsgründen erfolgen darf, die in einer ablehnenden Entscheidung zur Begründung auch genannt werden müssen (§ 35 SGB X). Abs. 1 Satz 2 macht die mögliche Ablehnung davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 nicht vorliegen oder die BKK zum Errichtungszeitpunkt nicht mindestens 1.000 Mitglieder haben wird.
Rz. 8
Dagegen ist in Abs. 1 Satz 2 die fehlende Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer bei der Abstimmung nach Abs. 2 als Versagungsgrund einer Genehmigung nicht genannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Genehmigung trotz fehlender Zustimmung erteilt werden muss oder darf. Ungeachtet der das Ablehnungsrecht scheinbar beschränkenden Formulierung in Abs. 1 Satz 2, ist entgegen der Auffassung von Schnapp (NZS 2002 S. 449) für den Anspruch auf die Genehmigung der Errichtung auch die Zustimmung der Beschäftigten nach Abs. 2 erforderlich. Die Zustimmung der Beschäftigten ist in Abs. 2 ausdrücklich als rechtliche Voraussetzung für die Errichtung formuliert. Die Absicht, diese Zustimmung auch als Errichtungsvoraussetzung regeln zu wollen, wird auch durch die Gesetzesbegründung des GRG (BT-Drs. 11/2237 S. 210) bestätigt. Darin wird für § 148 auf die Übernahme des bisherigen Rechts verwiesen, wobei auch auf § 253 Abs. 2 RVO Bezug genommen wurde. Diese Vorschrift regelte und benannte die fehlende Zu...