Rz. 2
Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung von Innungskrankenkassen (IKK) und zusammen mit § 158 die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren. Sie ging i.d.F. des Gesundheitsreformgesetzes - GRG auf § 250 Abs. 1 und § 251 Abs. 1 RVO zurück. Wegen der Angleichung des Leistungsrechts war die Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Leistungen als Errichtungsvoraussetzung nicht übernommen worden (BT-Drs. 11/2237 S. 211).
Rz. 3
IKKen und deren Errichtung weisen starke Ähnlichkeit mit Betriebskrankenkassen (BKK) auf. Beide Kassenarten sind Belegschaftskrankenkassen, die ihren historischen Ursprung in Fabrikkassen und der genossenschaftlichen Hilfe der Zünfte und Gesellenverbände haben. Durch die Eröffnung des Zugangs zu IKKen über Beschäftigte oder ehemals Beschäftigte der Innungsbetriebe hinaus, die mögliche Öffnung durch die Satzung für alle Versicherungspflichtigen und -berechtigten (§ 173 Abs. 2 Nr. 4) und die Vereinigung von IKKen auch mit Krankenkassen eine anderen Kassenart (vgl. § 171a und Komm. dort) tritt dieser historische Bezug jedoch immer mehr in den Hintergrund.
Rz. 4
Anders als BKKen werden IKKen nicht durch die einzelnen Arbeitgeber, sondern durch die Innung/en errichtet. Dieser durch den freiwilligen Zusammenschluss selbständiger Handwerker entstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 53 HwO) muss jedoch nicht jeder Handwerker mit seinem Betrieb angehören. Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig (§ 58 HwO). Der einzelne Arbeitgeber kann allerdings nur als Innungsmitglied über sein Stimmrecht in der Innungsversammlung Einfluss auf die Errichtung einer IKK nehmen (§ 158 Abs. 2).
Rz. 5
Wie in § 147 ist § 157 nur zu entnehmen, dass das Initiativ- und Antragsrecht auf Errichtung einer IKK bei der Innung liegt und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Errichtungsabsicht wird durch einen entsprechenden Beschluss in den Versammlungen der betroffenen Innungen getroffen. Dieser Beschluss ersetzt jedoch nicht schon die nach § 158 Abs. 2 erforderliche Zustimmung unter Leitung und Aufsicht der Aufsichtsbehörde während des Errichtungsverfahrens. Weitere materielle Errichtungsvoraussetzungen enthält § 158, aus dem sich auch ergibt, dass eine IKK letztlich mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung errichtet wird und eine Krankenkasse i.S.d. § 4 und öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 29 SGB IV ist.
Rz. 6
Bis Ende 1995 galt noch die negative Errichtungsvoraussetzung, dass eine neue IKK den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer Ortskrankenkasse nicht gefährden durfte (§ 157 Abs. 2 Nr. 3 a.F.). Dies ist mit Wirkung zum 1.1.1996 für alle Errichtungsverfahren wegen der Einführung der Wahlrechte (§§ 173 ff.) gestrichen worden. Im Beitrittsgebiet galt diese Regelung bereits ab 1.1.1991 nur begrenzt (§ 312 Abs. 5).
Rz. 7
Der mit Wirkung ab 1.1.2004 angefügte Abs. 3 enthält ein Errichtungsverbot, wonach handwerkliche Leistungserbringer keine IKK errichten dürfen.
Rz. 7a
Mit der Errichtung einer IKK verbunden ist zugleich die Errichtung der Pflegekasse bei dieser Krankenkasse. Da Kranken- und Pflegekasse trotz organisatorischer und personeller Verzahnung (vgl. § 46 SGB XI und Komm. dort) eigenständige Versicherungsträger sind, hat nach § 46 Abs. 5 SGB XI dem Grunde nach ein paralleles Errichtungsverfahren zu erfolgen.
Rz. 7b
Wie bei den Betriebskrankenkassen bestand das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeber an der Errichtung einer IKK darin, dass sich aufgrund der Beschäftigtenstruktur der handwerklich Beschäftigten und mit der gesetzlichen Zuweisung der Pflichtversicherten ein geringerer Beitragssatz zur Krankenversicherung als bei der zuständigen AOK ergab. Dieses wirtschaftliche Interesse ist war durch die Einführung der Wahlfreiheit der Mitglieder nach §§ 173 ff. und ist nunmehr zusätzlich durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze entfallen, so dass Neuerrichtungen von IKKen eher unwahrscheinlich sind. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich ist, alle bestehenden IKKen sich nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnet haben.