2.1 Genehmigungserfordernis (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Mit § 158 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die auf die Initiative der Innung/en zurückgehende Errichtung einer IKK der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers - der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, ein staatlicher Hoheitsakt, durch den die IKK als Träger der Sozialversicherung erst entsteht und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird - und zugleich vorbeugende Rechtsaufsicht zur Einhaltung der Errichtungsvoraussetzungen, um einer späteren Schließung wegen fehlender Errichtungsvoraussetzungen (§ 163 Nr. 2) vorzubeugen. Die Genehmigung ergeht in Form eines gestaltenden Verwaltungsaktes, der eines weiteren Vollzuges nicht bedarf und für und gegen Dritte wirkt.
Rz. 4
Die für das Errichtungsverfahren zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 90, § 90a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV danach zu bestimmen, ob die Bezirke der beteiligten Handwerksinnungen im Gebiet eines Landes oder in bis zu 3 Ländern liegen, für die ein aufsichtsführendes Land durch die Länder bestimmt worden ist. Derartige länderübergreifende IKKen sind möglich, weil die Innungsbezirke nicht mehr durch Ländergrenzen bestimmt werden und auch mehrere Innungen aus verschiedenen Ländern an der Errichtung beteiligt sein können (vgl. § 52 Handwerksordnung [HwO]). Insofern kann die Länderaufsicht oder das Bundesversicherungsamt für die Genehmigung zuständig sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach der vorgelegten Satzung (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3) zu bestimmen.
2.2 Errichtungsverfahren (Abs. 3)
Rz. 5
Für das förmliche Verwaltungsverfahren zur Errichtung einer IKK verweist Abs. 3 auf die Regelungen des § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 für die Errichtung einer BKK, so dass dafür auf die Komm. zu § 148 verwiesen werden kann, soweit nicht auf Besonderheiten für die IKK hinzuweisen ist.
Rz. 6
Das Errichtungsverfahren wird durch einen Antrag der Innung oder Innungen (Trägerinnungen) eingeleitet, für die die IKK errichtet werden soll. Die Einleitung eines Errichtungsverfahrens durch die Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§§ 52, 53 HwO) oder durch mehrere Innungen ist dem Grunde nach nicht davon abhängig, dass die Innungsversammlung (§ 61 HwO) selbst auch bereits zuvor einen solchen Errichtungsbeschluss oder einen Beschluss über die Einleitung eines Errichtungsverfahrens gefasst hatte, wenn dies auch vielfach der Fall sein wird. Dem Antrag ist eine Satzung (Satzungsentwurf) beizufügen, durch die der Umfang der einbezogenen Innungsbetriebe, der oder die nach § 172 anzuhörende/n Landesverband/-verbände, die Prüfung der Mindestmitgliederzahl nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 und der Kreis der Zustimmungsberechtigten nach Abs. 2 sowie die zuständige Aufsichtbehörde bestimmt werden. Dieser Satzungsentwurf bestimmt letztlich den Inhalt und Umfang der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Errichtung für Arbeitgeber und Beschäftigte und die Wählbarkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Rz. 7
Bei der Antragstellung sind zur Prüfung der Mindestzahl von in den Innungsbetrieben Beschäftigten nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 die eingetragenen Handwerksbetriebe aller Innungsmitglieder mit den dort Beschäftigten genau anzugeben. Damit wird auch der Kreis der abstimmungsberechtigten Beschäftigten für das Zustimmungserfordernis nach Abs. 2 bestimmt. Die Aufsichtsbehörde erhält dadurch zudem die Möglichkeit, die handwerksrechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Betriebe (z.B. handwerklicher Betrieb, Gast- oder Vollmitgliedschaft in der Innung) zu prüfen.
Rz. 8
Die während des Errichtungsverfahrens bisher nach Abs. 1 Satz 3 durchzuführende Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen ist (erst) durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden. Die Anhörung der Ortskrankenkassen ging dem Grunde nach darauf zurück, dass bis Ende 1995 Errichtungsvoraussetzung für eine IKK war, dass der Bestand oder die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Ortskrankenkassen durch die Errichtung einer IKK nicht gefährdet wurde. Die Anhörung gab den Ortskrankenkassen die Möglichkeit, ihre Bestandsgefährdung darzulegen. Diese Errichtungsvoraussetzung war aber bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz - GSG ab 1996 im Hinblick auf den Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten und die Wahlfreiheit der Versicherten nach §§ 173ff. weggefallen, so dass das Anhörungsrecht an sich schon seitdem entbehrlich war.
Rz. 9
Im Errichtungsverfahren sind nunmehr die beteiligten Landesverbände nach § 172 anzuhören (vgl. Komm. zu § 172).
Rz. 10
Auf die Errichtung einer IKK besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 157, 158 grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Dass Abs. 1 Satz 2 die Versagung der Genehmigung wegen fehlender Zustimmung der Innungsversammlung oder der Beschäftigten nicht ausdrücklich nennt, ist wie bei § 148 als Redaktionsversehen zu werten (vgl. Komm. zu § 148).
2.3 Zusätzliche Errichtungsvoraussetzungen
2.3.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 11
Seit dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten infolge des Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 hat die zusätzliche Errichtungsvoraussetzung von mindestens 1....