Rz. 2

Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die früheren Ruhensregelungen der RVO zusammen, etwa §§ 209a, 216, 313, 480 RVO (BT-Drs. 11/2237 S. 164). § 16 ist die maßgebliche Ruhensvorschrift für Leistungsansprüche nach dem SGB V, allerdings nicht die einzige Vorschrift. Eine weitere wichtige Vorschrift ist insbesondere § 49, die Ruhensregelungen für das Krankengeld enthält. Im Wesentlichen ordnet § 16 das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen (womit grundsätzlich alle Leistungsarten gemeint sind, vgl. aber die in Abs. 1 Satz 2 geregelte Ausnahme für das Mutterschaftsgeld) für die Fälle an, in denen sich Versicherte im Ausland aufhalten (Abs. 1 Nr. 1), in denen eine anderweitige Versorgung und Doppelleistungen vermieden werden sollen besteht (Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3) oder wenn Beitragsrückstände bestehen (Abs. 3a).

 

Rz. 2a

Die Anordnung des Ruhens eines Anspruchs bedeutet, dass der Anspruch zwar dem Grunde nach bestehen bleibt, aber während des Ruhenszeitraums nicht verwirklicht werden, d. h. mit Erfolg geltend gemacht werden kann und auch nicht erfüllt werden muss (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 7 RAr 56/77, SozR 4100 § 151 Nr. 10; BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, SozR 3-2500 § 243 Nr. 2). Durch das Ruhen bleibt der Bestand des Leistungsanspruchs grundsätzlich unberührt. Bei laufenden Leistungen, etwa dem Krankengeld, die nur bis zu einer Höchstanspruchsdauer erbracht werden, wird die Leistungsdauer um die Zeit, in der der Anspruch ruht, gekürzt (§ 48 Abs. 3). Das Ruhen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Leistungsarten. Die Wirkung des Ruhens tritt kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen des jeweiligen Ruhenstatbestandes erfüllt sind und endet mit ihrem Wegfall. Der das Ruhen feststellende Verwaltungsakt hat deklaratorische Wirkung und kann mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angegriffen werden (BSG, Urteil v. 9.12.1986, 8 RK 9/85, SozR 2200 § 216 RVO Nr. 9). Eine Ausnahme gilt allerdings für den Eintritt des Ruhens wegen Beitragsrückständen nach § 16 Abs. 3a i. V. m. § 16 Abs. 2 KünstlersozialversicherungsG (KSVG), das ausdrücklich mit Verwaltungsakt festgestellt werden muss (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG).

 

Rz. 2b

Das Ruhen der Leistungsansprüche führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung während des Ruhenszeitraumes (vgl. aber § 240 Abs. 4a für freiwillige Mitglieder). Dies ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Leistungsfreiheit nur den Stammversicherten, nicht aber etwaige familienversicherten Angehörige betrifft (BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, SozR 3-2500 § 243 Nr. 2; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/94, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3; BSG, Urteil v. 24.9.1996, 1 RK 32/94, USK 96177).

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