0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 110, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 der Satz 3 angefügt.
Durch Art. 1 Nr. 60a, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz 2", wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheides mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Bestimmung des § 163 wurden die Vorschriften der §§ 279 ff. RVO für Innungskrankenkassen (IKKen) in das SGB V übernommen. Die Vorschrift regelt nunmehr abschließend die Gründe, wegen der eine Schließung der IKK von Amts wegen und unabhängig von den Interessen der Beteiligten durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Die früher bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, eine IKK zu schließen, wenn eine Erhöhung des Beitragssatzes über 12 % hinaus (§ 222 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes - GSG) wegen fehlender Mehrheit von jeweils Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verwaltungsrat nicht möglich war, ist mangels praktischer Relevanz zum 28.3.1998 durch das GKV-Finanzstärkungsgesetz - GKVFG - v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) aufgehoben worden.
Rz. 3
Die mit dem Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - GSG ab 1996 angefügte Regelung des Satzes 3, wonach eine Schließung der nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffneten IKK wegen Wegfalls der Trägerinnung oder mehrer Trägerinnungen, nicht stattfindet, trägt der Tatsache Rechnung, dass die geöffnete IKK den Innungsbezug verloren hat und zu einer eigenständigen allgemein wählbaren Krankenkasse für eine bestimmte Region geworden ist, die auch vom Bestand der Trägerinnung unabhängig ist.
Rz. 3a
Die Änderung in Satz 2 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) geht darauf zurück, dass im Zusammenhang mit der Schließung von Krankenkassen der bisher als zuständig gewählte Krankenversicherungsträger kraft Gesetzes untergeht und mangels gesetzlicher Zuweisung die Mitglieder eine neue Krankenkasse wählen müssen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8005 S. 161) führt daher aus: "Die Regelung legt einen Mindestzeitraum fest, der von den Aufsichtsbehörden bei der Schließung einer Innungskrankenkasse einzuhalten ist, bevor die Schließung wirksam wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet haben. Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer Krankenkasse werden in § 175 Absatz 3a geregelt."
2 Rechtspraxis
2.1 Schließungstatbestände
2.1.1 Auflösung der letzten Trägerinnung (Nr. 1)
Rz. 4
IKKen werden von Innungen und für die Beschäftigten in Innungsbetrieben errichtet (vgl. Komm. zu § 157). Der handwerksrechtliche Bestand der Trägerinnung ist notwendige Voraussetzung für den Bestand einer IKK; nicht jedoch die Existenz von Handwerksbetrieben. Mit dem Wegfall der Innung/en hat die IKK ihren Errichtungszweck verloren, so dass die handwerksrechtliche Auflösung der Innung/en zugleich den Schließungsgrund für die IKK bildet. Erforderlich ist die Auflösung der einzigen oder bei Bestehen einer gemeinsamen IKK aller Trägerinnungen. Entgegen der gesetzlichen Formulierung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich gerade die Innung auflöst, welche die IKK ursprünglich errichtet hatte, sondern maßgebend ist allein der Wegfall aller Trägerinnungen.
Rz. 5
Auch bei Wegfall der Trägerinnung/en ist eine die IKK auflösende Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da die Errichtungsgenehmigung der Aufsichtsbehörde als gestaltende Entscheidung die IKK entstehen lässt, so dass es einer Schließungsentscheidung bedarf, die die Existenz der IKK dann wieder beendet. Die Schließung als Folge der Auflösung der letzten Trägerinnung ist eine rein rechtsgebundene Entscheidung als Folge handwerksrechtlicher Veränderungen, bei der der Aufsichtsbehörde keinerlei Handlungsspielraum zusteht. Auch der Schließungszeitpunkt ist soweit wie möglich an den Zeitpunkt des Wegfalls der Trägerinnung anzunähern.
Rz. 5a
Durch die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (vgl. Rz. 3a) mit Wirkung zum 1.1.2012 vorgeschriebene Mindestfrist von 8 Wochen zwischen der Zustellung des Schließungsbescheides und dem Zeitpunkt der Schließung, ist die Aufsichtsbehörde in der Festlegung des Schließungszeitpunktes auch im Fall der Auflösung e...