2.1 Definition der Ersatzkassen (Abs. 1)
Rz. 3
In Abs. 1 werden Ersatzkassen (§ 4 Abs. 2) als die Krankenkassen definiert, bei denen nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht die Mitgliedschaft nur durch Ausübung von Wahlrechten erlangt werden konnte. Zur "gesetzlichen" Zuständigkeit von Ersatzkassen nach dem AFG und zum Verhältnis von gewählter zu gesetzlicher Zuständigkeit vgl. Klose, SGb 1995 S. 477 und Anm. zu BSG, 12 RK 19/93, NZS 1994 S. 558. Die Definition nimmt lediglich die vorhandenen Ersatzkassen als Träger der Krankenversicherung in Bezug, da Neugründungen von Ersatzkassen nicht mehr möglich sind. Durch kassenartübergreifende Fusionen nach § 171a (vgl. Komm. dort) können aber auch ursprüngliche Krankenkassen einer anderen Kassenart zu Ersatzkassen werden, wenn an der Fusion eine Ersatzkasse beteiligt ist und diese Kassenart beibehalten wird (vgl. Komm. zu § 171a).
2.2 Mitgliederkreis (Abs. 2)
Rz. 4
Seit 1.1.1996 werden sämtliche Beschränkungen des Mitgliederkreises für unzulässig erklärt. Dies bedeutet, dass die frühere Unterscheidung zwischen Ersatzkassen für Angestellte und Ersatzkassen für Arbeiter aufgehoben und nur noch von historischer Bedeutung ist.
Rz. 5
Die Regelung über die Unzulässigkeit von Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Personenkreises hat im wesentlichen gegenüber der früheren Rechtslage klarstellende Bedeutung und wird durch § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, der die Wählbarkeit jeder Ersatzkasse regelt, ergänzt.
Rz. 6
Trotz der Unzulässigkeit von Aufnahmebeschränkungen ergeben sich jedoch noch allein zulässige Beschränkungen für beitrittsberechtigte Schwerbehinderte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), deren Beitrittsrecht durch die Satzung von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden kann; dies allerdings auch bei anderen Kassenarten, wobei diese Beschränkung durch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (vgl. Komm. zu § 5) allerdings stark relativiert ist.
Rz. 7
Darüber hinaus ergeben sich gesetzliche Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Personenkreises, soweit nämlich noch ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bestehen und diesen Personen daher auch nicht die allgemeinen Wahlrechte des § 173 zustehen; dies sind nunmehr nur noch die landwirtschaftlich Versicherten, die seit dem 1.1.2013 zwingend der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung für Landwirte in Nachfolge der landwirtschaftlichen Krankenkassen zugewiesen werden (vgl. Komm. zu § 166).
2.3 Geschäftsbereich (Abs. 3)
2.3.1 Satzungsmäßiger Geschäftsbereich
Rz. 8
Die Unzulässigkeit von Beschränkungen bezieht sich lediglich auf den aufnahmeberechtigten Personenkreis. Weiterhin zulässig und zu beachten ist jedoch der satzungsmäßig bestimmte Geschäftsbereich einer Ersatzkasse, wie auch § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestätigt, wonach Wählbarkeitsvoraussetzung der satzungsmäßige Geschäftsbereich des Wohn- oder Beschäftigungsortes sein muss.
Rz. 9
Der satzungsmäßige Geschäftsbereich konnte mit Wirkung ab 1.1.1991 auf das Beitrittsgebiet erstreckt werden (§ 312 Abs. 1), wovon die überwiegende Zahl der Ersatzkassen Gebrauch gemacht hat.
2.3.2 Ausweitung des Geschäftsbereichs
Rz. 10
An diesen satzungsmäßig noch eingeschränkten Geschäftsbereich (Bezirk) von Ersatzkassen knüpft Abs. 3 an und regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Erweiterung des Bezirks einer Ersatzkasse auf eines oder mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet. Da für die Ausdehnung keine sonstigen Kriterien festgelegt werden und die Erweiterung sowohl eines als auch mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet umfassen kann, ist es allein Angelegenheit der Ersatzkasse, inwieweit sie ihren Geschäftsbereich erweitern will. Lediglich eine Erweiterung des Kassenbezirkes auf Teile von Bundesländern erscheint nicht möglich. Die Erweiterung beschließt der Verwaltungsrat durch Beschluss einer Satzungsänderung (§ 197 Nr. 1, § 194 Abs. 1 Nr. 2).
Diese Satzungsregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wie jede andere Satzungsregelung auch. Zuständig ist für diese Satzungsgenehmigung die vor der Erweiterung zuständige Aufsichtsbehörde.
2.4 Übergangsrecht
Rz. 11
Das GSG ließ bereits seit 1.1.1995 die freiwillige Vereinigung von Ersatzkassen zu (§ 168a eingefügt durch Art. 1 Nr. 113 GSG). Für diese Fälle bestimmte § 168a Abs. 2 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung (Art. 33 § 13 GSG), dass die vereinigte Ersatzkasse nur solche Personen aufnahmen darf, die die beteiligten Ersatzkassen am 31.12.1994 hätte aufnehmen dürfen. Insoweit wurde der eingeschränkte aufnahmeberechtigte Personenkreis bis Ende 1995 fortgeschrieben.