Rz. 5
Eine Abwicklung der Ersatzkasse erfolgt seit dem 1.1.1996 nur noch als Folge der Schließung einer Ersatzkasse wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 170 durch die Aufsichtsbehörde. Wie in den anderen Fällen der Schließung einer Krankenkasse (vgl. §§ 155, 164, 146a) findet keine Rechtsnachfolge statt, sondern die Ersatzkasse verliert mit der Schließung ihre Rechtsfähigkeit. Verbunden damit entfällt letztlich auch der "Betrieb" Krankenkasse, mit dem Betriebszweck als Leistungserbringer und Einzugsstelle tätig zu sein (zum Betriebsbegriff vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1985, 8 RK 20/84). Es erfolgt, neben der Abwicklung noch offener Rechtsbeziehungen aus der Tätigkeit als Sozialversicherungsträger, eine Liquidation der geschlossenen Krankenkasse, für die die Ersatzkasse als fortbestehend fingiert wird, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Auseinandersetzung nach § 154 ist seit dem 1.1.1996 gänzlich entfallen, so dass der Verweis darauf seither ins Leere geht (vgl. Rz. 3). Mit der Schließung der Ersatzkasse erfolgt auch die Schließung der bei ihr errichteten Pflegekasse (§ 46 Abs. 5 SGB XI), obwohl dies weder in § 46 SGB XI noch in § 171 ausdrücklich angesprochen ist. Zwischen Kranken- und Pflegekasse besteht keine rechtliche Identität, sondern es handelt sich um jeweils eigenständige Sozialversicherungsträger (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R), sodass dem Grunde nach für die Pflegekasse ein eigenständiges Abwicklungsverfahren durchzuführen wäre. Die Pflegekasse ist jedoch organisatorisch und personell so eng an die Krankenkasse gebunden und mit dieser verbunden, dass sie als eigenständiger Sozialversicherungsträger nicht bestehen kann.
Rz. 5a
Weder die Vorschrift selbst noch andere in Bezug genommene Vorschriften über die Schließung oder Auflösung von Krankenkassen treffen jedoch Regelungen hinsichtlich der Mitgliedschaften der Kranken- und damit auch der Pflegeversicherten, deren Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Ersatzkasse zum Schließungszeitpunkt enden. Die Mitglieder sind insoweit mittelbar zur Wahl einer neuen Krankenkasse gezwungen; sofern man nicht die (gesetzliche) Zuständigkeit der vor der Ersatzkasse letzten Krankenkasse annimmt oder das Wahlrecht von der meldepflichtigen Stelle ausgeübt wird (§ 175 Abs. 3 Satz 2). Bis die Wahl der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erfolgt ist, ist die Zuständigkeit für die Versicherung und die Leistungsansprüche unklar. Der (Abwicklungs)Vorstand ist zwar nach § 155 Abs. 2 verpflichtet, die Mitglieder über die Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse und u. a. auch die Fristen für die Wahl zu informieren; dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ungeklärte Zuständigkeiten entstehen.