Rz. 12

Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses entsprechend § 155 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich auf den Landesverband über. Da für Ersatzkassen keine Landesverbände bestehen, geht ein Restvermögen nunmehr nach § 155 Abs. 3 Satz 2 auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Ersatzkassen verteilt. Ein Verteilungsschlüssel ist dafür allerdings nicht gesetzlich geregelt. Eine Aufteilung nach Mitgliedern der Krankenkassen, wie dies für die Haftung nach der Verordnung v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) vorgesehen ist, erscheint angezeigt.

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