Rz. 23
Nach Abs. 2 Satz 1 hat die neu entstehende Krankenkasse für die Dauer von 5 Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Haftung nach Schließung einer Krankenkasse oder der Gewährung von finanziellen Hilfen nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung zahlungspflichtig geworden wäre. Diese Regelung soll verhindern, dass die freiwillige Vereinigung mit der Wahl einer Kassenart und damit die Zuständigkeit eines anderen Verbandes dazu genutzt werden kann, sich der aus der (bisherigen) Verbandszugehörigkeit resultierenden Haftungs- und Zahlungsverpflichtungen für kasseninterne Finanzhilfen (§ 265a) zu entziehen (BT-Drs. 16/3100 S. 156). Die Dauer der Nachhaftung war ursprünglich nur für 3 Jahre als ausreichend vorgesehen, ist im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/4247 S. 50) dann jedoch auf 5 Jahre verlängert worden, um es den betroffenen Krankenkassen weiter zu erschweren, sich durch eine kassenartenübergreifende Fusion bestehenden oder drohenden Haftungsverpflichtungen zu entziehen.
Rz. 24
Abs. 2 Satz 2 verweist für die Nachhaftung auf die Geltung von § 155 Abs. 5. Bei Inkrafttreten der Vorschrift und bis zum 30.6.2008 enthielt § 155 Abs. 5 die Ermächtigung für Landes- und Bundesverbände, durch Satzung die Bildung eines Fonds vorzusehen, dessen Mittel zur Erfüllung von Haftungsverpflichtungen zu verwenden waren. Dies bedeutete, dass die vereinigte Krankenkasse auch weiterhin Zahlungen in den Fonds zu leisten hatte, wie dies die an der Vereinigung beteiligte Krankenkasse des Landesverbandes zu leisten gehabt hätte, wenn sie Mitglied dieses Verbandes geblieben wäre. Da die Ermächtigung des Landesverbandes im Zusammenhang mit dem Wegfall der Haftung des Landesverbandes entfallen war, waren Einzahlungen in den Haftungsfonds längstens bis 30.6.2008 vorzunehmen.
Rz. 25
Abs. 2 Satz 2 ist jedoch als dynamische Verweisung zu verstehen, so dass ab dem 1.7.2008 § 155 Abs. 5 in der durch das GKV-WSG geänderten Fassung gilt. Danach besteht die Haftung nach dieser Vorschrift für eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse auch dann, wenn diese sich nach dem 1.4.2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt hatte und die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört. Damit wird quasi die Haftung als Betriebskrankenkasse auf die vereinigte Krankenkasse ausgedehnt, wenn an der Vereinigung eine Betriebskrankenkasse beteiligt war. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 155) handelt es sich bei § 155 Abs. 5 um eine Sonderregelung für bereits vor dem 1.1.2008 bestehende Fälle der Überschuldung einer später aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse. Da diese Haftung nicht zeitlich begrenzt ist, kann es zu einer Haftung über den in Satz 1 bestimmten 5-Jahres-Zeitraum hinaus kommen. Diese Haftung nach § 155 Abs. 5 besteht nur für eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse, da die für andere Krankenkassen geltenden, auf § 155 Abs. 5 verweisenden Haftungsvorschriften (z. B. § 164 Abs. 5, § 171 Satz 1), in Satz 2 nicht genannt sind und sich aus der Verweisung kein Rückschluss auf die Haftung der vereinigten Krankenkasse ziehen lässt.
Rz. 26
Abs. 2 Satz 3 legt fest, dass für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung aus der Haftung die maßgeblichen Größen für die neue vereinigte Krankenkasse unter Zugrundelegung der Verhältnisses gelten, in dem diese Größen bei den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung zueinander gestanden haben. Die Haftung wird dadurch auf den Teil beschränkt, den sonst die an der Vereinigung beteiligte Krankenkasse zu tragen hätte. Diese Verhältnisse hat nach Abs. 2 Satz 4 die vereinigte Krankenkasse den beteiligten Verbänden zur Feststellung der Haftungsverpflichtungen mitzuteilen. Zum 1.7.2008 besteht keine Haftung der Verbände und damit auch keine Befugnis zur Feststellung einer Haftungssumme mehr. Für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist nunmehr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig, der auch im Rahmen von Satz 2 und § 155 die Höhe der am 1.1.2008 bestehenden Verschuldung festzustellen hat, und der die Haftungsverpflichtungen aufzuteilen hat. Daher sind diesem auch die zur Zeit des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung maßgeblichen Verhältnisse mitzuteilen.
Rz. 27
Abs. 2 Satz 5 verweist für den Fall der Schließung der vereinigten Krankenkasse auf die Geltung von § 164 Abs. 2 bis 5, wenn die vereinigte Krankenkasse eine Betriebs- oder Ersatzkasse ist, also diese Verbandszugehörigkeit gewählt wurde. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 156) soll es sich dabei um eine Folgeregelung zur Sicherung der Ansprüche der Dienstordnungsangestellten handeln. Dies wird man wohl dahingehend zu verstehen haben, dass trotz Wahl der Kassenart "Betriebs- oder Ersatzkasse" in personeller Hinsicht (neben §§ 155, 171) als Haftungsfolge auch die ...