Rz. 27a
Mit Art. 5 Nr. 8, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist zum 1.1.2005 für die Versicherungspflicht von Beziehern von Bürgergeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ein eigenständiger Beginn der Mitgliedschaft in den Abs. 2a eingefügt worden. Seit dem 1.1.2009 ist die Krankenversicherungspflicht bei Bezug von ALG II jedoch nicht mehr zwingend. Die Krankenversicherungspflicht kann durch § 5 Abs. 5a für zuletzt privat Krankenversicherte ausgeschlossen sein. Da Abs. 2a jedoch die Krankenversicherungspflicht voraussetzt, begründet allein der Bezug von Bürgergeld keine Mitgliedschaft mehr, wenn wegen § 5 Abs. 5a keine Versicherungspflicht besteht. Für weiterhin Hilfebedürftige, die am 31.12.2008 Arbeitslosengeld II bzw. nunmehr Bürgergeld bezogen hatten und die krankenversicherungspflichtig waren, bleibt die Versicherungspflicht und damit die dadurch begründete Mitgliedschaft für die Dauer der Hilfebedürftigkeit bestehen (vgl. § 5 Abs. 5a Satz 2 und Komm. dort). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist daher vorrangig zu prüfen. Keine Versicherungspflicht liegt vor, wenn das Bürgergeld lediglich darlehensweise gewährt wird, sodass dadurch keine Mitgliedschaft begründet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a HS 1).
Rz. 27b
Entsprechend der Abhängigkeit der Versicherungspflicht vom Bezug von Leistungen des Bürgergeldes, beginnt die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft mit dem Beginn des Tages, für den erstmals Leistungen des Bürgergeldes bezogen werden. Auf den Tag der tatsächlichen Auszahlung oder das Datum des Bewilligungsbescheides kommt es nicht an. Die begonnene Mitgliedschaft wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben bzw. das Bürgergeld zurückgefordert oder zurückgezahlt wird (§ 5 Abs. 2a).
Rz. 27c
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist einer Familienversicherung gegenüber vorrangig. Bis zum 31.12.2015 bestand allerdings eine Nachrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a gegenüber einer Familienversicherung (vgl. § 5 Abs. 5). Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des GKV-FQWG v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 (Art. 17 Abs. 2 GKV-FQWG) dieser Vorrang der Familienversicherung aufgehoben (vgl. Komm. zu § 5).
Rz. 27d
Von der Krankenversicherungspflicht und der darauf beruhenden Mitgliedschaft konnte sich der Bezieher des damaligen Arbeitslosengeldes II bislang nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a befreien lassen und erhielt dann Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Komm. zu § 26 SGB II). Dieses Befreiungsrecht ist mit Wirkung zum 1.1.2009 entfallen. Ausgesprochene Befreiungen bleiben jedoch für die Dauer des Leistungsbezuges wirksam.