Rz. 47
Bress, Die Mitgliedschaft der Rentenantragsteller und Rentenbezieher, WzS 1993 S. 225.
ders., Das Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, KrV 1993 S. 150.
Minn, Neuregelung in der KVdR – Optionsrecht für bislang freiwillig versicherte Rentner, ErsK 2002 S. 139.
Nommensen, Die Krankenversicherung der Rentner seit 1. April 2002, BKK 2002 S. 132.
Karl Peters, Die Krankenversicherung der Rentner nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2002 S. 393.
ders., Zum Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, NZS 2012 S. 326.
Schuler, Die europarechtliche Koordinierung der Krankenversicherung der Rentner, SGb 2000 S. 523.
Schumacher/Basel, Krankenversicherung der Rentner – im Wandel ?, DAngVers 2002 S. 234.
Stegmann/Bieber, Fakten und Trends zur KVdR, KrV 2007 S. 236.
Rz. 48
Hat ein Versicherter in einem gegen die Ablehnung des Rentenantrags gerichteten Rechtstreits durch Prozessvergleich den Rentenantrag auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist damit die Ablehnung des Rentenantrags für die spätere Zeit "endgültig" i. S. d. § 315a Abs. 2 Satz 2 RVO geworden. Ist Rente nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und für die anschließende Zeit endgültig abgelehnt worden, so war der Versicherte nur bis zum Ablauf der Zeit, für die Rente bewilligt war, Vollmitglied in der KVdR geworden. Nach Ablauf der Zeit hat der Versicherte die Beiträge für die Formalversicherung selbst zu tragen:
BSG, Urteil v. 29.8.1963, 3 RK 35/61, BSGE 19 S. 295 = SozR Nr. 1 zu § 315a RVO = Breithaupt 1964 S. 97 = SGb 1964 S. 368 mit Anm. Odendahl.
Nach § 315a Abs. 2 Satz 2 RVO (= § 189 Abs. 2 Satz 2 SGB V) endet die Mitgliedschaft nur durch den Tod des Rentenantragstellers oder aber durch Wegfall des sie auslösenden Rentenantrages, also durch Rücknahme des Antrages oder durch seine endgültige Ablehnung. Demgemäß wird auch das Ende der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht dadurch herbeigeführt, dass der Rentenantragsteller seiner Beitragspflicht oder seiner Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren nicht nachkommt.
Ausnahmsweise müssen diese Grundsätze dann durchbrochen werden, wenn der Erwerb oder die Berufung auf den Fortbestand der Formalmitgliedschaft rechtsmissbräuchlich erfolgen:
BSG, Urteil v. 19.5.1978, 8/3 RK 4/76, BSGE 46 S. 187 = Die Beiträge 1979 S. 380 = SozR 2200 § 315a Nr. 7 = USK 7844.
Zur Frage der Rücknahme eines Rentenantrags. Ist ein Rentenanspruch auf die KK übergegangen, so kann der Versicherte nicht mehr auf die übergegangene Rente verzichten, weil er insoweit nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Ebenso ist es dem Rentenversicherungsträger versagt, über den kraft Gesetz übergegangenen Anspruch rückwirkend durch Bescheid zu verfügen:
BSG, Urteil v. 25.9.1979, 3 RK 22/79, USK 79145 = DAngVers 1980 S. 137.
Die fiktive Mitgliedschaft nach § 315a RVO (= § 189 SGB V) ist keine Pflichtversicherung, sondern ein Fall, in dem wegen des Fehlens der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung die formale Mitgliedschaft zu Schutzzwecken fingiert wird:
BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a/3 RK 23/77, BSGE 49 S. 253 = USK 8005.
Ein Rechtsmissbrauch, der den Versicherten nach § 183 Abs. 7 RVO a. F. zur Rentenantragstellung auffordernden Krankenkasse kann das Zustandekommen einer Formalmitgliedschaft nach § 315a RVO auf den vom Versicherten selbst nicht rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag nicht verhindern:
BSG, Urteil v. 22.9.1981, 11 RK 3/80, BSGE 52 S. 139 = SozR 2200§ 315a Nr. 14 = Die Leistungen 1982 S. 148 = USK 81183.
Die Amtspflicht des Bediensteten eines RV-Trägers, der zuständigen KK den Zeitpunkt der verbindlichen Ablehnung eines Rentenantrages unverzüglich mitzuteilen, besteht nicht gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten i. S. v. § 839 BGB:
BGH, Urteil v. 12.12.1991, III ZR 18/91, NJW 1992 S. 972 = BGHZ 116 S. 312 = MDR 1992 S. 456 = VersR 1992 S. 696.
Artikel-Renten gehören erst seit dem 1. 1.1989 zu den beitragspflichtigen Renten:
BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 58/92, BSGE 72 S. 85 = SozR 3-2500§ 228 Nr. 1 = USK 9302.
Der Befugnis des Versicherten, den Rentenantrag auch nach der Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente im Hinblick auf ein höheres Krankengeld noch zurückzunehmen, steht ein mit der Erteilung des Rentenbescheides bereits entstandener Erstattungsanspruch der Krankenkasse nicht entgegen, es sei denn, diese hätte den Versicherten nach § 51 SGB V unter Fristsetzung zur Antragstellung oder zur Aufrechterhaltung eines bereits gestellten Antrages aufgefordert. Der Versicherte kann seinen Rentenantrag grundsätzlich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den bereits erlassenen Rentenbescheid zurücknehmen:
BSG, Urt. v. 9.8.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76 S. 218 = JurionRS 1995, 11682 = SGb 1996 S. 276.
Beginn der KVdR bei Rentenzubilligung nach Überprüfungsentscheidung (§ 44 SGB X) – bei vorheriger PKV-Versicherung – erst mit Bekanntgabe des Rücknahmebescheides und der Rentenbewilligung:
BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12...